BGB
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in § 558 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Mietrecht u.Ä.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

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Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.

 

[Hinweis: Lies von oben nach unten]

 

 

Rechtshindernde Einwendung

Rechtsvernichtende Einwendung

Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)

Beispiel

  • Geschäfts(un)fähigkeit

    • Geschäftsunfähigkeit mind. einer Partei
      (§ 105 I BGB)
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB)
  • Fehlerhafte Willenserklärung in Form von Vorbehalt, Scheingeschäft o. Scherzerklärung
    (§§ 116 - 118 BGB)

  • Verstoß gegen Formvorschriften 
    (insb. §§ 125, 494 I, 507 II, 312j IV BGB)

  • Gesetzliches Verbot
    (§ 134 BGB)

  • Sittenwidrigkeit / Wucher 
    (§ 138 BGB)

  • Teilnichtigkeit
    (§ 139 BGB)

  • Offener Dissens
    (§ 154 BGB)

  • Fehlende Fälligkeit 
    (§ 271 II BGB)

  • Anfechtung (h.M.; a.A.: rechtshindernd, da “von Anfang an nichtig“)
    (§ 142 I BGB)

  • Bedingungseintritt
    (§ 158 II BGB)

  • Mitverschulden
    (§ 254 BGB)

  • Unmöglichkeit
    (§ 275 I BGB)

  • Aufhebungsvertrag
    (§ 311 BGB)

  • Störung der Geschäftsgrundlage
    (§ 313 BGB)

  • Kündigung
    (z.B. §§ 314, 543, 626 BGB)

  • Rücktritt
    (Arg.: § 346 BGB)

  • Widerruf
    (§ 355 I BGB)

  • Erfüllung 
    (§ 362 I BGB)

  • Leistung an Erfüllungs Statt
    (§ 364 I BGB)

  • Aufrechnung 
    (§ 389 BGB)

  • Erlass
    (§ 397)

  • Abtretung
    (§ 398 BGB)

  • Peremptorische Einreden (= dauerhafte Rechtshemmung) z.B.

    • Verjährung 
      (§ 214 I BGB)

    • Bereicherung
      (§ 821 BGB)

 

  • Dilatorische Einreden (= lediglich zeitweise Rechtshemmung) z.B.

    • Zurückbehaltungs-rechte
      (§§ 273, 320, 1000 BGB) 

    • Stundung
      (§§ 311 I, 241 I BGB)

    • Einreden des Bürgen 
      (§§ 770, 771 BGB)

 

 

  • Je nach Dauer des jeweiligen Hindernisses peremptorisch oder dilatorisch

    • Faktische Unmöglichkeit
      (§ 275 II BGB)

    • Persönliche Unmöglichkeit
      (§ 275 III BGB)

Typische Wortlaute

  • „Rechtsgeschäft … ist nichtig

  • „Willenserklärung … ist nichtig“

  • Schuldverhältnis erlischt

  •  „Forderungen … als … erloschen gelten

  • „ist berechtigt, die Leistung zu verweigern“

  •  „kann die Leistung verweigern“

Prüfungsort

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Prozessuale Besonder-heit

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft

 

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