BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Mietrecht u.Ä.
- 1.
- dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
- 2.
- der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
- 3.
- der Mieter
- a)
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
- b)
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
- 1.
- eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
- 2.
- die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
- 3.
- der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
- Inhaltsverzeichnis
- Angebot
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
- Kein Erlöschen des Angebots
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
- Annahme
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Angebot
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
-
Beteiligte Parteien
-
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
-
Kaufgegenstand
-
Kaufpreis
-
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Kein Erlöschen des Angebots
- § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
- §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
- § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Es muss Konsens über die Hauptinhalte essentialia negotii vorherrschen.
Siehe ausführlich hierzu: Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) - Bei Dissens über Nebeninhalte: §§ 154, 155 BGB
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.