BGB
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in § 511 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Source: BMJ
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Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Angebot
  3. Vorliegen einer Willenserklärung
  4. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
  5. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
  6. Kein Erlöschen des Angebots
  7. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
  8. Annahme
  9. Vorliegen einer Willenserklärung
  10. Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
  11. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
  12. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

 

Angebot

Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.

 

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“

Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:

  • Beteiligte Parteien

  • Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:

    • Kaufgegenstand 

    • Kaufpreis

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).

 

Kein Erlöschen des Angebots

  • § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
  • §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
  • § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Annahme

Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung

 

Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen

Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang

Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

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