BGB
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in § 505b BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Source: BMJ
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Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
  3. Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
  4. Besondere Auslegungsvorschriften
  5. Zweifelsregelungen
  6. Sonderfall

 

Willenserklärung =  Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist

z.B. Vertragsangebot, Kündigung

Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)

 

Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen

  • Willenserklärungen sind meist einem anderen gegenüber abzugeben und somit empfangsbedürftig (s. § 130 I BGB). Die Auslegung solcher Willenserklärungen bewegt sich daher im Spannungsfeld des vom Erklärenden wirklich Gemeinten und dem objektiven Erklärungsgehalt.
  • Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt grundsätzlich nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Die §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.

 

 

Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen

  • Vereinzelt sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig, sodass es auf das Verständnis eines Empfängers nicht ankommt. Hier ist der tatsächliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung erfolgt insoweit lediglich nach § 133 BGB.
  • Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB)

 

 

Besondere Auslegungsvorschriften

In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:

  • § 305c II BGB: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt zulasten des Verwenders (contra proferentem). Arg.: Schutzwürdigkeit der Verbraucher ggü. Unternehmern
  • § 346 HGB: Die Auslegungen von Erklärungen von Kaufleuten erfolgt unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen. Arg.: Gebräuche des Handelsverkehrs

 

 

Zweifelsregelungen

Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele:

  • § 113 IV BGB: Ermächtigung Minderjähriger zum Eingehen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im Zweifel auch für weitere Fälle
  • § 154 II BGB: Verabredung von Beurkundung im Zweifel konstitutiv
  • § 271 II BGB: Leistungszeitbestimmung im Zweifel nur zugunsten des Schuldners
  • § 311c BGB: Verpflichtung zur Belastung oder Veräußerung von Sachen erstreckt sich im Zweifel auch auf Zubehör
  • § 329 BGB: Erfüllungsübernahme im Zweifel kein Schuldbeitritt

 

 

Sonderfall

  • Wenn mehrere Parteien eine Bezeichnung entgegen ihres objektiven Erklärungsgehaltes verwenden, aber übereinstimmend dasselbe damit meinen, sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie von den Parteien verstanden wurden (RGZ 99, 147-149). Die objektive Bezeichnung ist somit irrelevant (Grundsatz: falsa demonstratio non nocet).
  • Beispiel: V und K einigen sich über den Verkauf von 214 Fass "Haakjöringsköd", wobei beide davon ausgehen, dass hiermit Walfischfleisch bezeichnet werde. Obwohl der Begriff im norwegischen Haifischfleisch bezeichnet, ist ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.

 

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