BGB
References
in § 491 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
Source: BMJ
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Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche SchuldverhältnisseKaufrecht u.Ä.

Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen. 

 

Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).

Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.

 

Pflichten
aus Schuldverhältnissen am Bsp. des Kaufrechts

Leistungspflichten (§ 241 I BGB)

  • Bezwecken einen Erfolg, i.d.R. eine Änderung der Güterlage
  • Sind einklagbar

 

Nebenpflichten

  • Bezwecken selbst keinen Erfolg, sondern ein Verhalten

  • Sind nicht selbstständig einklagbar

Hauptleistungspflichten

  • Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde

    • z.B. Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1, 2 BGB)

    • z.B. Pflicht zur Abnahme der Sache und zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB)

Nebenleistungspflichten

  • Dienen der Förderung und Durchführung der Hauptleistungspflichten

    • z.B. Pflicht bei gewerblichen Verkäufen eine Rechnung auszustellen

    • z.B. Pflicht, bei technisch komplexen Kaufgegenständen eine Anleitung mitzuliefern

Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)

  • Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 II BGB)

 

Aufklärungspflichten

  • z.B. Aufklärungspflicht des Autoverkäufers über schwere Unfälle des Autos

Sonst.

 

 

Ansprüche
am Beispiel des Kaufrechts 

Primäransprüche

  • Sind auf Erfüllung der Leistungspflichten (s.o.) gerichtet

  • Entstehen im Kaufrecht mit Vertragsschluss

  • z.B. Anspruch auf sachmangelfreie Übergabe der Kaufsache (§ 433 I BGB) auf Käuferseite und die Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB) auf Verkäuferseite

 

Sekundäransprüche

  • Entstehen im Kaufrecht, wenn der Schuldner eine Pflicht (s.o.) aus dem Kaufvertrag verletzt (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung in Form eines Sachmangels oder Spätleistung)

Sekundäransprüche des Käufers
im Kaufrecht: „Mängelgewährleistungsrechte“

Sekundäransprüche des Verkäufers

  • Nacherfüllung
    Käufer kann grds. nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (
    §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB)

  • Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung

    • Für Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (h.M., aber str. ob § 439 II BGB aufgrund seiner Formulierung eine Anspruchsgrundlage ist)

    • Für Aufwendungen durch Entfernen und Einbau bei Kaufgegenständen, die gemäß Art und Verwendungszweck in eine andere eingebaut wurden (§ 439 III BGB)

    • Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 IV BGB in beiden o.g. Fällen zusätzlich: Anspruch auf Vorschusszahlung

  • Rücktritt

    • Aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 2, 323 I Alt. 2 BGB)

    • Aufgrund von Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB)

  • Minderung
    Als Alternative zum Rücktritt kann der Kaufpreis gemindert werden (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

  • Schadensersatz...
    • aufgrund von anfänglicher Unmöglichkeit
      (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 1 BGB)
    • aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB)

    • statt der Leistung aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB)

    • neben der Leistung aufgrund einer Pflichtverletzung (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB)

  • Aufwendungsersatz
    Als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden bei...

    • anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 2, 284 BGB)

    • vergeblichen Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB)

  • Rückgabe der ersetzten Sache
    Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen (§ 439 VI 2 BGB)

 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache
    Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 V BGB)

  • Rücktritt
    Rücktrittsrecht, wenn der Rücktritt des Käufers gem. § 218 BGB unwirksam ist, aber der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigert (§ 438 IV 3 BGB)

  • Rückgewähr der mangelhaften Sache
    Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er die Rückgabe der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen (§ 439 VI 1 BGB iVm §§ 346 ff. BGB)

 

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