BGB
References
in § 484 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Mietrecht u.Ä.

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
1.
die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,
2.
die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
3.
Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.
Source: BMJ
Imported:

Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)

Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Angebot
  3. Vorliegen einer Willenserklärung
  4. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
  5. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
  6. Kein Erlöschen des Angebots
  7. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
  8. Annahme
  9. Vorliegen einer Willenserklärung
  10. Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
  11. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
  12. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

 

Angebot

Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.

 

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“

Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:

  • Beteiligte Parteien

  • Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:

    • Kaufgegenstand 

    • Kaufpreis

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).

 

Kein Erlöschen des Angebots

  • § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
  • §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
  • § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Annahme

Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung

 

Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen

Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang

Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Last edited:
Documents
for Mietrecht u.Ä.
notes
for § 484 BGB
No notes available.