BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
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Pflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
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Nebenpflichten
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Hauptleistungspflichten
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Nebenleistungspflichten
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Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
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Aufklärungspflichten
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Sonst. |
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Ansprüche |
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Primäransprüche
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Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
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