BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- das digitale Produkt
- a)
- die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,
- b)
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
- 2.
- es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und
- 3.
- die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
- 1.
- es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- 2.
- es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
- 3.
- es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
- 4.
- es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
- 5.
- dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
- 6.
- sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.
- 1.
- sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- 2.
- zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
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Pflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
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Nebenpflichten
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Hauptleistungspflichten
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Nebenleistungspflichten
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Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
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Aufklärungspflichten
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Sonst. |
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Ansprüche |
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Primäransprüche
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Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
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