BGB
References
in § 327e BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
(2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
1.
das digitale Produkt
a)
die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,
b)
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
2.
es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und
3.
die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
(3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
1.
es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
3.
es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
4.
es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
5.
dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
6.
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.
(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration
1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.
(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.
Source: BMJ
Imported:

Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  3. Vorsatzdelikte
  4. Fahrlässigkeitsdelikte
  5. Fahrlässigkeitsausmaß 
  6. Fahrlässigkeitsintensität
  7. Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

 

Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 

 

Vorsatzdelikte

Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:

  • Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
    z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) 
    z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“  = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)

Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.

Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.

 

 

Fahrlässigkeitsdelikte

Fahrlässigkeitsausmaß 

Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:

  • „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte 
    Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
    z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB)
  • Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
    • z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
    • z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

 

Fahrlässigkeitsintensität

Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

 

 

 

Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.

Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:

 

Stufe

Wissen (kognitives Element)

Wollen (voluntatives Element) 

Straffreiheit

(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können.

(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen.

Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit 
(lat. negligentia)

(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann.

Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen).

(irrelevant)

Bewusste Fahrlässigkeit
(lat. luxuria)

(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns

(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Faustregel: „Wird schon gut gehen.“

Leichtfertigkeit
(lat. culpa lata)

 

→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht

(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann.

Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).

 

(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
(lat. dolus eventualis)

 

  • (+) e.A. Möglichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich

(irrelevant)

  • (++) a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (= mehr als nur möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich).

(irrelevant)

(irrelevant)

  • (+) a.A. Gleichgültigkeitstheorie
    Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
  • (+) h.M. (Rspr. BGH) Billigungstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich
  • (+) …und nimmt dies billigend in Kauf
    (Faustregel: „Und wenn schon.“).

Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)

(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird

(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht

Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)

(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor.

(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen.

 

 

 

Last edited:
Documents
for Schuldrecht AT
notes
for § 327e BGB
No notes available.