BGB
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in § 323 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Source: BMJ
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Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft, bei der fremde Tathandlungen eines Tatmittlers zugerechnet werden, wenn dieser einen Defekt aufweist (z.B. Irrtum oder Schuldunfähigkeit) und der Täter ihn daher als Werkzeug benutzen kann, um die Tat also ‚durch einen anderen‘ (§ 25 I Alt. 2 StGB) zu begehen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigener Tatbeitrag
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
  8. Werkzeugqualität des Tatmittlers 
  9. Objektiv tatbestandsloses Handeln
  10. Subjektiv tatbestandsloses Handeln
  11. Nicht rechtswidriges Handeln
  12. Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
  13. „Täter hinter dem Täter“ (str.)
  14. Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
  15. Subjektiver Tatbestand
  16. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
  17. Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
  18. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  19. Rechtswidrigkeit
  20. Schuld

 

 

Unterschied:

  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens")
  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung. Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).

 

Sofern die Fallfrage nicht den Tatnächsten außen vor lässt oder dieser verstorben ist, ist dessen Strafbarkeit zuerst zu prüfen, um eine Inzidentprüfung zu vermeiden.
Bei eigenhändigen Delikten (z.B. §§ 153 ff., 323a, 315c, 316 StGB) sowie bei Sonderdelikten (z.B. § 348 StGB) kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Siehe für eine Erläuterung jener die Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Taterfolg

Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten.

Tathandlung

Eigener Tatbeitrag

Keine Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter selbst.

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
Werkzeugqualität des Tatmittlers 

Feststellung, ob Tatmittler lediglich als ‚Werkzeug‘ / ‚verlängerter Arm‘ des mittelbaren Täters agierte. Dies ist der Fall, wenn beim Tatmittler auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsdefizit / -mangel vorliegt, sowie nach umstrittener Ansicht ebenfalls in den 'Täter hinter dem Täter'-Konstellationen. Es haben sich folgende, nicht abschließende Fallkategorien etabliert: 

 

Objektiv tatbestandsloses Handeln

Insb. Selbstschädigung oder -tötung

    • e.A.: Einwilligungsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit maßgeblich)
    • a.A.: Exkulpationsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (§§ 19, 20, 35 StGB analog)

 

Subjektiv tatbestandsloses Handeln

    • Vorsatzlos
      Tatmittler hat keinen Vorsatz bzgl. des konkreten Tatbestandes.
    • Absichtslos
      Tatmittler fehlt bes. Absicht (aber beachte, dass bei § 242 StGB seit dem 6. StrRG eine Drittzueignungsabsicht für die eigene Strafbarkeit ausreicht, sodass Hintermann i.d.R. nur Anstifter ist, § 26 StGB)

 

Nicht rechtswidriges Handeln

Beispiel: A beschuldigt O beim Polizisten P fälschlicherweise des Mordes. P nimmt O gerechtfertigt (§ 127 II, 112 StPO) fest. A ist strafbar nach §§ 239, 25 I Alt. 2 StGB. 

 

Schuldunfähiges / schuldloses Handeln

    • e.A. Verantwortungstheorie
      Zurechnung zum Hintermann stets in dem Maße, in dem der Vordermann nach §§ 19, 20 StGB straffrei wird
      → pauschale Grenze
    • a.A. Tatherrschaftslehre
      Zurechnung zum Hintermann nur in dem Maße, in dem der Vordermann im konkreten Fall einen Defekt aufweist (z.B. keine Zurechnung bei einem frühreifen, intelligenten 13-Jährigen)
      → keine pauschale Grenze

 

„Täter hinter dem Täter“ (str.)

Tatmittler ist voll verantwortlicher Vorsatztäter. Aber besondere Umstände rechtfertigen daneben eine täterschaftliche Bestrafung des Hintermannes.

    • Organisationsherrschaft (str.)
      Voraussetzungen: Hierarchische Machtstrukturen (Befehlsgeber als Schreibtischtäter) mit austauschbaren und gehorsamen Tatmittlern (Befehlsempfänger als ‚Rädchen im Getriebe‘)
      Beispiele: Hells Angels, Mauerschützenfälle
      → ‚Bandenchefs‘ oder ‚Schreibtischtäter‘ sind mittelbare Täter
    • Vermeidbarer Verbotsirrtum
      Vermeidbarer Verbotsirrtum lässt Strafe nicht entfallen, sondern führt nur zur Strafmilderung (§§ 17 S. 2, 49 I StGB).
      Beispiel: Katzenkönigfall (A möchte, dass O stirbt. Er manipuliert den R so, dass dieser glaubt, er müsse die O töten, um zu verhindern, dass der Katzenkönig Millionen andere Menschen tötet. R weiß, dass dies einen tatbestandlichen Mord darstellt, geht jedoch aufgrund der ‚Gefahr durch den Katzenkönig‘ vermeidbar von einem nicht vorliegenden rechtfertigenden Notstand aus.)
      • e.A. strenge Verantwortungstheorie
        Wo strafbarer Vordermann kein strafbarer Hintermann
        → A ist nicht mittelbarer Täter.
      • h.M. eingeschränkte Verantwortungstheorie
        Einzelfallbewertung anhand der Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung auf den Vordermann.
        → A ist nach dieser Bewertung mittelbarer Täter.
    • Manipulierter error in persona (str.)
      Beispiel: T will A töten. H warnt den A und schickt stattdessen den B zum Tatort, wo dieser von T im Dunkeln erschossen wird.
      → H ist mittelbarer Täter.

 

 

Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters

Der mittelbare Täter muss das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand halten. Hierbei wird auf die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme abgestellt. Dies bedeutet vorliegend:

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandsmäßiger Grundlage
    Mittelbarer Täter will die Tat als seine eigene. Ermittlung anhand obj.-tatbestandsmäßiger Kriterien.
  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Mittelbarer Täter benutzt den Tatmittler als Werkzeug / verlängerten Arm, da er das Geschehen durch planvoll lenkenden Willen (Willensherrschaft, auch: Nötigungsherrschaft) oder überlegenes Wissen (Wissensherrschaft, auch: Irrtumsherrschaft) in den Händen hält.

 

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

  • e.A. Gesamtlösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (erst), wenn der Tatmittler unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung ansetzt.
    (con) Mittelbare Täterschaft ist Alleintäterschaft, daher besser Orientierung am mittelbaren Täter

  • a.A. Einzellösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (bereits), wenn dieser selbst unmittelbar zu seinem kausalen Tatbeitrag ansetzt (i.e. wenn er beginnt, auf den Tatmittler einzuwirken).
    (con) Vorverlagerung der Strafbarkeit

  • h.M. modifizierte Einzellösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters, wenn das Rechtsgut des Opfers unmittelbar gefährdet ist; dies ist der Fall, wenn der mittelbare Täter das Werkzeug entlässt und damit die Tat aus der Hand gibt
    (pro) Vermittelnde Ansicht

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale

Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

 

 

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

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