BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
- Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
- 3.
- Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
- 4.
- Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege,
- 5.
- Verträge über die Vermietung von Wohnraum,
- 6.
- Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
- 7.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 8.
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- 9.
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 10.
- Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
- 11.
- Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
- 12.
- außerhalbvon Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet,
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und
- 14.
- Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung.
- 1.
- die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen,
- 2.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht,
- 3.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.
[Hinweis: Lies von oben nach unten]
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Rechtshindernde Einwendung |
Rechtsvernichtende Einwendung |
Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts) |
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Beispiel |
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Typische Wortlaute |
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Prüfungsort |
I. Anspruch entstanden |
II. Anspruch erloschen |
III. Anspruch durchsetzbar |
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Prozessuale Besonder-heit |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft |