BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- notariell beurkundete Verträge
- a)
- über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
- b)
- die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
- Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
- 3.
- Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
- 7.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 8.
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- 9.
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 10.
- Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
- 11.
- Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
- 12.
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
- 1.
- die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
- 2.
- § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
- 3.
- § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
- 4.
- § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
- 5.
- § 312a Absatz 6,
- 6.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
- 7.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
Anstiftung (§ 26 StGB)
Prüfungsschema zur Anstiftung (§ 26 StGB), bei der ein Anstifter für das Hervorrufen des Tatentschlusses eines anderen, der eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat, bestraft wird.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat
- Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)
- Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (beachte § 29 StGB)
- Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)
Unterschied:
- Anstiftung
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses - Beihilfe
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
Auch strafbar sind:
-
Kettenanstiftung (Anstiftung zur Anstiftung oder zur Beihilfe)
Prüfungsschema der Anstiftung; die Rechtsfolgen richten sich nach der schwächsten Beteiligungsform in der Kette (bei Anstiftung zur Beihilfe also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB). -
Anstiftung zum Versuch
Dann bei I. 1. a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat den Versuch prüfen oder darauf verweisen. -
Versuchte Anstiftung zum Verbrechen (§ 30 I StGB)
Dann Schema des Versuchs (I. Vorprüfung, ob strafbar; II. Tatbestand; 1. Tatentschluss; 2. Unmittelbares Ansetzen)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Anstiftung ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
- Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Anstiftung zum Versuch); wenn bereits die Anstiftung im Versuch stecken bleibt, kommt bei Verbrechen § 30 I StGB in Betracht
- Möglich ist auch die Anstiftung zur Anstiftung ('Kettenanstiftung'); Haupttat soll dann aber für alle Beteiligten die letztlich begangene Tat sein, nicht die weitere Anstiftung zur Tat
- Auch die Anstiftung zur Beihilfe ist möglich, dabei findet die Milderung des § 27 II StGB Anwendung
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses
In welcher Form muss der Anstifter den Tatentschluss hervorrufen?
-
h.M. Kommunikationstheorie
Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen / kommunikativen Kontakts. -
a.A. Verursachungstheorie
Willensbeeinflussung durch beliebige Mittel.
z.B. durch Schaffen einer sozial-inadäquaten Anreizsituation
(pro) Erfasst auch geschickte Kriminelle mit subtileren Methoden
(con) Systematik: Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen ohne Möglichkeit der Strafmilderung (kein § 27 II 2 StGB) -
a.A. Kollusionstheorie
Willensbeeinflussung in Form des kollusiven Zusammenwirkens von Täter und Anstifter im Rahmen eines Unrechtspaktes.
(con) Systematik: Schwere Abgrenzung zur Mittäterschaft; Unbestimmtheit (Art. 103 II GG) und Beweisschwierigkeiten
Tatentschluss des Täters steht bereits fest (omnimodo facturus), wird verringert (Abstiftung), verstärkt (Aufstiftung) oder auf eine andere Tat umgelenkt (Umstiftung)
- Omnimodo facturus (lat. etwa ‚unter allen Umständen entschlossen, die Tat zu begehen‘)
Der Täter ist bereits fest und unter allen Umständen zur Begehung der Tat entschlossen (nicht: reine Tatgeneigtheit), zu der auch der Anstifter ihn zu bestimmen versucht. Der Anstifter ruft dann keinen (neuen) Tatentschluss hervor.→ (–) Anstiftung,
aber nach h.M. ggf. psychische Beihilfe (§ 27 StGB) und bei Verbrechen Versuch der Anstiftung (§ 30 I StGB).
- Aufstiftung / Umstiftung
Auch hier ist der Täter bereits zur Tatbegehung entschlossen. Der Anstifter ruft jedoch einen weitergehenden Tatentschluss hervor.→ (+) Anstiftung,
aber str., was als ‚weitergehender' Tatentschluss zu werten ist:-
e.A. Umstiftung
Anstiftung nur bei Hervorrufen eines Tatentschlusses einer anderen Tat.
z.B. Diebstahl statt Körperverletzung -
a.A. Mittlere Aufstiftung
Anstiftung bereits bei Hervorrufen des Tatentschlusses einer Qualifikation (mittlere Aufstiftung).
z.B. § 224 statt § 223 StGB -
h.M. Leichte Aufstiftung
Anstiftung bereits bei jedem beliebigen „Bestimmen“ zu eigenständigem Unrecht (leichte Aufstiftung).
z.B. 4 Schläge statt nur 2 im Rahmen einer Körperverletzung oder andere Tatbestandsalternative wie KV mittels Gift statt Waffe
-
- Abstiftung
Auch hier ist der Täter bereits zur Tatbegehung entschlossen. Der Anstifter verringert durch sein Einwirken den Tatentschluss jedoch, sodass nur das leichtere Grunddelikt begangen wird.→ (–) Anstiftung,
da kein neuer Tatentschluss hervorgerufen wird. Str. ist jedoch, ob psychische Beihilfe zum Grunddelikt vorliegt:-
h.M.: Objektive Zurechnung entfällt aufgrund einer ‚Risikoverringerung‘
-
a.A.: Psychische Beihilfe kommt in Betracht, kann aber wegen Notstand (z.B. § 34 StGB, § 228, 904 BGB) oder mutmaßlicher Einwilligung gerechtfertigt sein
-
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist sog. „doppelter Anstiftervorsatz“:
Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat
Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)
-
An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
-
Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Aufforderung, eine ‚kleine Abreibung‘ zu erteilen) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst
→ keine Haftung für den Exzess des Täters.
Wie wirkt sich ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Anstifter aus?
Wenn Haupttäter unbeachtlichem error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Anstifter.
Beispiel: Anstifter A bezahlt T dafür, seinen Erzfeind A zu erschießen. Im Dunkeln erschießt T den B, den er für A hält.
-
e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter.
(pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Anstiftung
(con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Anstifter strafbar wegen zweifacher Anstiftung zum Mord („Blutbadargument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte. -
a.A. Wesentlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter, wenn die Abweichung unwesentlich war.
(pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters
(con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG)
Vorsatz ist nicht auf Vollendung / endgültige Rechtsgutverletzung gerichtet (Lockspitzelfälle / agents provocateurs / verdeckte Ermittler)
Beispiel: A vermutet, dass B ein Seriendieb ist und fordert ihn daher auf, in den Laden des C einzubrechen, vor dem der A wartet, um den B nach Vollendung der Tat verhaften zu lassen.
Ziel: A soll hier nicht gleich bestraft werden wie der B
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e.A. Rechtsgutgefährdungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er das Rechtsgut nicht gefährden möchte (z.B. nur sehr frühes Versuchsstadium ohne Gefährdung für Rechtsgut will). -
a.A. formelle Vollendungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt formell beendet wird (= alle Merkmale irgendeines Straftatbestandes liegen vor; z.B. spätes Versuchsstadium, bei dem auch schon eine Gefährdung für das Rechtsgut vorliegen kann). -
a.A. materielle Vollendungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt materiell beendet wird (= tatsächlicher Abschluss des Tatgeschehens; z.B. fassen des Täters vor dem Laden wie im Bsp.)
ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.
Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.
Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.
Rechtswidrigkeit
Schuld (beachte § 29 StGB)
Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)