BGB
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in § 311b BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Subsidiarität
  4. Notstandslage
  5. Gegenwärtige Gefahr
  6. Notstandsfähiges Rechtsgut
  7. Notstandshandlung
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Ethische Gesamtabwägung
  11. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
  12. Subjektive Voraussetzung
  13. Kenntnis der Notstandslage
  14. Gefahrabwendungswille

 

Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:

  • Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an. 

  • Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.

 

Objektive Voraussetzungen

Subsidiarität

Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.

 

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

 

Ethische Gesamtabwägung

Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).

Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))

 

 

Subjektive Voraussetzung

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

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