BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
- 2.
- einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.
- 1.
- Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 4.
- Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 5.
- Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
- 6.
- Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes.
- 1.
- er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
- 2.
- er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder
- 3.
- seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen.
- 1.
- die Deutsche Bundesbank,
- 2.
- die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 3.
- eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a des Kreditwesengesetzes,
- 4.
- eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Abwicklungsanstalt,
- 5.
- die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.
- 1.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
- 2.
- § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
- 3.
- bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Prüfungsschema zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB): Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.
Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Güter- und Interessenabwägung
- Angemessenheit
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Notstandslage
- Gefahrabwendungswille (str.)
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. § 34 StGB = Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters (Notstand) oder eines Dritten (Notstandshilfe)
Gegenwärtige Gefahr
Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe).
- Zeitliche Komponente
Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen.
Die Definition ist erheblich weiter als bei der Notwehr, § 32 StGB; sie ist gleich wie beim entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).
Notstandsfähiges Rechtsgut
Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 34 StGB sind Individualrechtsgüter sowie Rechtsgüter der Allgemeinheit (h.M.) aller Art, unabhängig von ihrem Schutz durch strafrechtliche Vorschriften.
Notstandshandlung
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht oder das Herbeirufen obrigkeitlicher Hilfe, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des eines Dritten.
Güter- und Interessenabwägung
-
Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses:
Die rechtfertigenden Notstände (§ 34 StGB, § 16 OWiG, § 904 BGB und § 228 BGB) erfordern, anders als die Notwehr (§ 32 StGB), stets eine Güterabwägung. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (eindeutiger Wertüberhang). Zu berücksichtigen sind dabei als Wertungskriterien etwa der Rang der Rechtsgüter (Orientierung am Strafrahmen: Leben > Gesundheit > Freiheit > Vermögen), das Ausmaß der Verletzung, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Größe der Rettungschancen und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Personen (z.B. bei Verursachung der Gefahr).
Ein Menschenleben kann als höchstes Rechtsgut niemals aufgewogen werden, auch nicht durch die Rettung mehrerer Menschenleben. Hier kommen allenfalls Entschuldigungsgründe, insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und übergesetzlicher Notstand, in Betracht.
-
Besondere Abwägung bei Gefahrverursachung durch Beeinträchtigten:
Sofern die Gefahr vom Beeinträchtigten selbst ausgeht, sollen dessen Rechtsgüter weniger schutzwürdig sein, sodass eine Rechtfertigung auch in Betracht kommt, so lange geschütztes und beeinträchtigtes Interesse nicht außer Verhältnis stehen (Rechtsgedanke des § 228 BGB).Bsp.: Ein unbekannter Stalker belästigt jahrelang ein Ehepaar und bricht mehrfach in das Schlafzimmer der Eheleute ein. Schließlich schießt der Ehemann dem Eindringling bei der Flucht ins Bein, um ihn zu stellen. (BGH, NJW 1979, 2053).
Angemessenheit
Die Tat muss nach § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Trotz missverständlicher Formulierung im Gesetz ist hier zu prüfen, ob die Notstandhandlung mit der Gesamtrechtsordnung in Einklang steht. Die Angemessenheit fehlt z.B. in folgenden Fällen:
-
Besondere Gefahrtragungspflichten
Bsp.: Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr -
Besondere gesetzliche Vorgaben und Verfahren
Der Täter kann sich nicht auf § 34 StGB berufen, wenn der Gesetzgeber besondere Verfahren zur Durchsetzung der Rechte geschaffen hat.
Bsp.: Unschuldiger Strafgefangener muss gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen und darf nicht Wärter verletzen, um sich zu befreien. -
Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte
Bsp.: Keine unfreiwillige Entnahme von Blut oder Organen am lebenden Patienten, um anderen Menschen zu retten. -
Nötigungsnotstand
Keine Rechtfertigung, wenn die Gefahr von der Nötigung durch einen Dritten ausgeht, da sonst wiederum keine Gegenwehr gegen den Notstandshandelnden durch Notwehr (§ 32 StGB) erlaubt wäre ('Notwehrprobe').
Bsp.: D droht T glaubhaft mit dem Tod, wenn diese nicht O zusammenschlägt. Bei Rechtfertigung des T durch § 34 StGB dürfte O keine Gegenwehr leisten (kein rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 StGB). Stattdessen kommt für T aber eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Notstandslage
Kenntnis der objektiven Umstände des Notstandes.
Gefahrabwendungswille (str.)
- h.M.: Rettung muss primäres Motiv der Abwehrhandlung sein (Arg.: Wortlaut „um zu“)
- a.A.: Keine spezielle Rettungsabsicht erforderlich