BGB
References
in § 309 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Source: BMJ
Imported:

Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema für die Stellvertretung bei Willenserklärungen (z.B. bei Vertragsschluss). Erforderlich ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung, dies muss in fremdem Namen geschehen und der Stellvertreter muss mit Vertretungsmacht handeln. Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz, Rechtsgeschäft oder Rechtsschein ergeben.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Anwendbarkeit und Zulässigkeit der Stellvertretung
  3. Eigene Willenserklärung
  4. Im fremden Namen
  5. Offenkundigkeitsprinzip
  6. Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip: Geschäft für den, den es angeht
  7. Mit Vertretungsmacht
  8. Gesetzliche Vertretungsmacht
  9. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht)
  10. Erteilung der Vollmacht (§ 167 I BGB)
  11. Form der Vollmacht
  12. Rechtsscheinvollmachten
  13. Gesetzliches Fortbestehen der erloschenen Vollmacht (§§ 170-173 BGB, § 15 HGB)
  14. Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand (§§ 170-172 BGB, 15 HGB)
  15. Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
  16. Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
  17. Duldungsvollmacht
  18. Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Dulden des Auftretens als Stellvertreter
  19. Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners
  20. Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
  21. Anscheinsvollmacht (str.)
  22. Anwendbarkeit
  23. Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Anschein der Stellvertretung
  24. Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners
  25. Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
  26. Allgemeine Rechtsscheinshaftung (str.)
  27. Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand
  28. Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners
  29. Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts
  30. Kein Erlöschen der Vollmacht
  31. Umfang und Beschränkungen der Vertretungsmacht
  32. Umfang einer Vollmacht
  33. Verbot der Selbstkontrahierung und Mehrvertretung (§ 181 BGB)
  34. Missbrauch der Vollmacht
  35. Rechtsfolgen

 

Anwendbarkeit und Zulässigkeit der Stellvertretung

  • Die Regeln über die Stellvertretung sind nur auf Willenserklärungen (WE) anwendbar, nicht aber auf Realakte wie die Übergabe. Hier kommen stattdessen Regelungen über mittelbaren Besitz, Besitzdienerschaft oder Geheißerwerb in Betracht. Siehe zur Unterscheidung die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen.
  • Die Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.
    Beispiel: Eheschließung (§ 1311 BGB), Testament (§ 2064 BGB); Gesetz spricht dann meist von „persönlicher“ Abgabe der WE

Auf die Zulässigkeit der Stellvertretung ist im Rahmen eines Gutachtens nur einzugehen, sofern hieran Zweifel bestehen.

 

Eigene Willenserklärung

  • Stellvertreter muss eine eigene WE abgeben, d.h. Stellvertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum
  • Anders der ≠ Bote, der nur eine fremde WE übermittelt. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Auslegung nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (siehe die Übersicht: Auslegung von WE bei § 133 BGB).
  • Bei Anfechtung ist auf Irrtum/Täuschung des Vertreters abzustellen (≠ Bote) 
  • Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB; ≠Bote)

 

Im fremden Namen

Offenkundigkeitsprinzip

  • WE muss erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben werden (Offenkundigkeitsprinzip).
  • Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 164 I 2 BGB); bei unternehmensbezogenen Geschäften ist regelm. davon auszugehen, dass der Unternehmensinhaber berechtigt und verpflichtet werden soll.
  • Ausreichend ist die Bestimmbarkeit des Vertretenen.
  • Ob Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung nach verobjektiviertem Empfängerhorizont zu ermitteln (hierzu die Übersicht bei § 133 BGB); im Zweifel liegt ein Eigengeschäft vor (§ 164 II BGB).

Wer ist Vertragspartner bei Handeln unter fremden Namen?

  • Namenstäuschung
    Beispiel: Gast checkt unter falschem Namen in Standard-Hotelzimmer ein und zahlt bar. Dem Hotel ist der Name des Gastes gleichgültig.
    → Geschäft des Handelnden, wenn die Nutzung des falschen Namens keine Fehlvorstellung über die Identität auslöst (h.M.).

  • Identitätstäuschung
    Beispiel: Gast checkt unter dem Namen eines Stammgastes in Senior-Suite ein und wird vom Personal für diesen gehalten.
    → Geschäft des Namensträgers, wenn Verwendung beim Adressaten zur falschen Vorstellung über die Identität führt (h.M.). Regelm. liegt Stellvertretung ohne Vertretungsmacht vor (s.u.).

 

Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip: Geschäft für den, den es angeht

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist dem Vertragspartner die Person des Vertragsschließenden regelm. gleichgültig, sodass eine Offenlegung der Stellvertretung nicht erforderlich ist.

 

Mit Vertretungsmacht

Die WE wird dem Vertretenen zugerechnet, wenn Stellvertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hat.

 

Gesetzliche Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Beispiele:

  • Eltern vertreten ihre Kinder (§§ 1626, 1629 BGB)
  • Ehepartner vertreten sich gegenseitig bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB)
  • Geschäftsführer vertritt die GmbH (§ 35 GmbHG); Vorstand vertritt die AG (§ 78 AktG); Gesellschafter vertreten OHG (§ 125 S. 1 HGB) oder GbR (§§ 714, 709 I BGB)

 

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht)

Erteilung der Vollmacht (§ 167 I BGB)

  • Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige WE gegenüb. Vertreter (Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB) oder gegenüb. Geschäftspartner (Außenvollmacht, § 167 I Alt. 2 BGB) erteilt.
  • Der Bevollmächtigte kann wiederum Untervollmachten erteilen, die über den Umfang seiner Vollmacht nicht hinausgehen können.

 

Form der Vollmacht

  • Grundsätzliche Formfreiheit
    Erteilung bedarf grds. keiner Form (§ 167 II BGB); kann auch konkludent erteilt werden. 
    Beispiel: Einstellung als Einkaufsleiter bevollmächtigt regelm. zum Abschluss von Einkäufen für das Unternehmen
  • Formerfordernisse
    • Für bestimmte Vollmachten finden sich aber ausnahmsweise gesetzliche Formvorschriften vor (z.B. §§ 492 IV, 1484 II, 1945 III BGB, § 2 II GmbHG, §§ 134 III, 135 AktG, § 80 ZPO, § 12 HGB); daneben existieren auch formelle Formvorschriften (z.B. § 29 GBO); sofern Eintragungspflichten bestehen (z.B. § 53 I HGB, § 64 BGB) sind diese nur deklaratorisch.
    • Die Vollmacht ist auch ausnahmsweise formbedürftig, wenn sich der Vertretene rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise bindet, wie durch die Vornahme eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; dies ist insb. bei unwiderruflichen Vollmachten zur Vornahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte der Fall, sodass sich die Formvorschrift auf die Vollmachtserteilung erstreckt (zur Unwiderruflichkeit s.u.).

 

Rechtsscheinvollmachten

Gesetzliches Fortbestehen der erloschenen Vollmacht (§§ 170-173 BGB, § 15 HGB)
Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand (§§ 170-172 BGB, 15 HGB)

Gesetzlich geregelte Fälle eines zurechenbaren Rechtsscheintatbestandes:

  • Die Vollmacht wurde durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt, der Widerruf diesem aber nicht angezeigt (§ 170 BGB).
  • Die (tatsächliche oder vermeintliche) Vollmacht wurde durch besondere Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, aber nicht in derselben Weise widerrufen (§ 171 BGB).
  • Dem Dritten wurde vom Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, die dem Vollmachtgeber nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde (§ 172 BGB).
  • Erlöschen einer eintragungspflichtigen Vertretungsmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht (§ 15 I HGB).
  • Bestehen einer Vertretungsmacht wird unrichtiger Weise ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht (§ 15 III HGB).
Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners (§ 173 BGB)

Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Erlöschen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).

Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts

Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.

 

Duldungsvollmacht
Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Dulden des Auftretens als Stellvertreter

Geschäftsherr kennt und duldet Auftreten des vermeintlichen Stellvertreters trotz Verhinderungsmöglichkeit.

Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners

Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Fehlen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).

Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts

Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.

 

Anscheinsvollmacht (str.)
Anwendbarkeit

Stellt die Anscheinsvollmacht einen rechtlich anerkannten Fall der Vertretungsmacht dar?

  • h.M.: (+) Anscheinsvollmacht anerkannt
    (pro) Telos: Vertrauensschutz im Rechtsverkehr; Mangel für Erklärungsempfänger nicht erkennbar. 
    (pro) Systematik: Auch bei ‚potentiellem Erklärungsbewusstsein‘ reicht fahrlässiges Verhalten (nach h.M.) für Fiktion einer WE aus; §§ 170 – 172 BGB zeigen, dass fahrlässiges Verhalten zum (Fort-)Bestand einer Vollmacht führen können.

  • a.A.: (-) Anscheinsvollmacht nicht anerkannt
    (pro) Systematik:

    • Privatautonomie; anders als bei Duldungsvollmacht hier keine Anknüpfung an Willensakt des Vertretenen; Fahrlässigkeit stellt keine WE dar.

    • Bei §§ 170 – 172 BGB besteht Anlass für Vertretenen zu besondere Sorgfalt; hier nicht

    • Gesetzgeber hat in §§ 177-179 BGB Regelungen für Vertreter ohne Vertretungsmacht geschaffen, die Dritten schützen.

    • Sorgfaltspflichtverletzungen sind durch SE zu kompensieren; in Betracht kommt Schadensersatz wegen c.i.c. gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB; Haftung des Geschäftsherrn auf Vertrauensschaden beschränkt.

Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand: Anschein der Stellvertretung
  • Geschäftsherr kannte Auftreten des vermeintlichen Stellvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
  • Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit erforderlich (str..)
  • Zurechnung, aufgrund von Fahrlässigkeit; a.A.: aufgrund Beherrschbarkeit der eigenen Risikosphäre.
Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners

Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Fehlen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).

Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts

Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.

 

Allgemeine Rechtsscheinshaftung (str.)

Str. ob neben o.g. Tatbeständen noch generelle Rechtsscheinshaftung in Betracht kommt; die h.M. wendet den die Grundsätze jedenfalls im kaufmännischen Rechtsverkehr an.

Zurechenbarer Rechtsscheinstatbestand

Geschäftsherr setzt in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht.

Schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftspartners

Geschäftspartner hatte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Fehlen der Vertretungsmacht (Gutgläubigkeit).

Kausalität des Vertrauens für Abschluss des Rechtsgeschäfts

Geschäftspartner hätte Rechtsgeschäft bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht abgeschlossen.

 

Kein Erlöschen der Vollmacht

  • Widerruf
    • Die Vollmacht ist grds. jederzeit widerruflich; Widerruf durch einseitige empfangsbedürftige WE ebenso wie Erteilung gegenüb. dem Bevollmächtigten oder gegenüb. dem Geschäftspartner (§§ 168 S. 3, 167 I BGB).
    • Sonderfall: Unwiderrufliche Vollmacht
      • Vollmacht kann unwiderruflich erteilt werden (s. § 168 S. 2 BGB); h.M. fordert dann Erteilung durch Vertrag.
      • Nur bei legitimem Interesse des Bevollmächtigten z.B. weil dieser Gegenleistung erbringt; nicht bei Generalvollmachten.
      • Zum Formerfordernis bei Vollmacht zu formbedürftigen Rechtsgeschäften s.o.
  • Anfechtung der Vollmacht
    • Wegen der Widerruflichkeit kommt eine Anfechtung nur bei unwiderruflichen oder bereits ausgeübten Vollmachten in Betracht.
    • Die Anfechtung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nach Maßgabe der allgemeinen Regeln anfechtbar.

Ist die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht möglich?

  • e.A.: (-) Nein, die ausgeübte Innenvollmacht ist grds. nicht anfechtbar
    Anfechtung nur möglich, wenn Mangel auf Vertretergeschäft durchschlägt.
    (pro) Systematik: Geschäftspartner würde sonst Ansprüche gg. Vertretenen verlieren; Geschäftspartner steht auch kein Schadensersatz aus § 122 BGB zu, da dieser nicht Anfechtungsgegner ist; Telos: Geschäftspartner ist schutzwürdiger als Vertretener.

  • h.M.: (+) Ja, die ausgeübte Innenvollmacht ist anfechtbar
    (pro) Systematik: Geschäftspartner wird durch Anspruch gg. Vertreter nach § 179 BGB geschützt und erhält Anspruch gegen Vertretenen analog § 122 BGB; Gutgläubiger Vertreter kann sich bei Vertretenem durch Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB schadlos halten.

Ist die Anfechtung von Rechtsscheinsvollmachten möglich?

  • e.A.: (-) Nein, keine Anfechtung möglich
    (pro) Da die Erteilung nicht durch WE erfolgt, kommen Willensmängel nicht in Betracht

  • a.A.: (+) Ja, Anfechtung möglich
    (pro) Rechtsscheinsvollmacht soll nicht weiter reichen als tatsächliche Vollmacht.

 

Umfang und Beschränkungen der Vertretungsmacht

Umfang einer Vollmacht

  • Umfang der Vollmacht kann sich aus Gesetz ergeben oder vom Vertretenen bestimmt werden
  • Häufige Formen der Vollmacht
    • Generalvollmacht: berechtigt zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte
    • Spezialvollmacht: berechtigt zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts
    • Prokura: gesetzlicher Umfang nach §§ 49 HGB
    • Handlungsvollmacht: gesetzliche Regelungen in § 54 HGB
    • Abschlussvertreter: gesetzliche Regelungen in § 55 HGB
    • Angestellte in Laden oder Warenlager: gesetzliche Regelungen in § 56 HGB

Verbot der Selbstkontrahierung und Mehrvertretung (§ 181 BGB)

  • Stellvertreter kann Vertrag im Namen des Vertretenen nicht mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten schließen, sofern Vertretener dies nicht gestattet hat
  • Beschränkung des § 181 BGB findet keine Anwendung (teleologische Reduktion), wenn Rechtsgeschäft für Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist

Missbrauch der Vollmacht

  • Keine Wirkung der Vollmacht, wenn Überschreiten der Vollmacht für Vertragspartner offensichtlich war (Evidenz, § 242 BGB)
  • Keine Wirkung der Vollmacht bei kollusivem Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner (§ 138 I BGB, a.A. § 177 I BGB)

 

 

Rechtsfolgen

Die Willenserklärung des Stellvertreters wird dem Vertretenen zugerechnet.

 

Last edited:
Documents
for Schuldrecht AT
notes
for § 309 BGB
No notes available.