BGB
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in § 2249 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4)(weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Prüfungspunkte i.R.d. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe) und der Schuld (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) mit Links zu ausführlichen Prüfungsschemata.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtswidrigkeit
  3. StGB
  4. Notwehr (§ 32 StGB)
  5. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
  6. BGB
  7. Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
  8. Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
  9. Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
  10. Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
  11. Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  
  12. StPO
  13. (Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
  14. Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 
  15. Ungeschrieben 
  16. Einwilligungen
  17. Rechtfertigende Einwilligung
  18. Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  19. Hypothetische Einwilligung (str.)
  20. Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
  21. Schuld
  22. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
  23. Unwiderlegbar schuldunfähig
  24. Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
  25. Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  26. Bedingt schuldfähig
  27. Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
  28. Actio libera in causa (a.l.i.c.)
  29. Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
  30. Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
  31. Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
  32. Direkter Verbotsirrtum
  33. Subsumptionsirrtum 
  34. Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
  35. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
  36. Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
  37. Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
  38. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
  39. Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird grds. durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie entfällt bei Vorliegen einer der nachfolgenden Rechtfertigungsgründe:

Eine Rechtfertigung erfordert nach h.M. sowohl das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen als auch Kenntnis über die rechtfertigende Lage (Lehre der subjektiven Rechtfertigungselemente). Je nach Rechtfertigungsgrund sind das Erfordernis sowie die etwaigen Anforderungen eines subjektiven Rechtsfertigungselements mehr oder weniger stark umstritten. 

 

StGB

Notwehr (§ 32 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.  

→ Schema Notwehr (§ 32 StGB).

 

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.    

→ Schema Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

 

 

BGB

Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

Erlaubt die Beeinträchtigung einer Sache, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist.  

→ Schema Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB).

 

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden.  

→ Schema Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB).

 

Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)

  • Besitzwehr (§ 859 I BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen Person.

  • Besitzkehr (§ 859 II BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Wegnahme des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person zur Wiederabnahme der Sache.  

 

Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)

Erlaubt ist die erforderliche Selbsthilfehandlung zur Verwirklichung eines zivilrechtlichen Anspruchs bei Versagens des staatlichen Rechtsschutzes und der Gefährdung der Anspruchsverwirklichung.

 

Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  

Erlaubt ist die Vornahme eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse und mit dem Willen des Geschäftsherrn (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Nach e.A. stellt die zivilrechtliche, berechtigte GoA auch einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar.

 

StPO

(Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)

Erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen.    

→ Schema Festnahmerecht (§ 127 I StPO).

 

Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 

Erlaubt bei grundsätzlicher vorheriger richterlicher Anordnung körperliche Eingriffe durch einen Arzt, insb. die Entnahme einer Blutprobe, etwa zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.

 

 

Ungeschrieben 

Einwilligungen

→ Ausführlich zu allen Formen das Schema Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung.

Rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligungserklärung wurde vor der Tat von einer einwilligungsfähigen Person ausdrücklich oder konkludent nach außen kundgetan und besteht im Zeitpunkt der Tat noch fort.

Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligung war aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar (Subsidiarität) und der Eingriff erfolgt im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen oder es sind zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive).

Hypothetische Einwilligung (str.)

Die tatsächliche Einwilligung ist aufgrund von Aufklärungsfehlern unwirksam, aber der Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt) und die Ausführung des Eingriffes erfolgt lege artis (ohne Behandlungsfehler).
Die rechtliche Behandlung ist umstritten (Rspr.: Rechtfertigungsgrund).

 

Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)

Nach h.M. ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Unterlassungsdelikte. Objektive Voraussetzung ist die Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann. Subjektive Voraussetzung ist Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch die Schuldfähigkeit wird grundsätzlich angenommen. Sie entfällt bei Schuldunfähigkeit, entschuldigenden Irrtümern und Entschuldigungsgründen.

 

Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

Schuldunfähige bleiben zwar straflos, können jedoch zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden (§§ 63, 64 StGB, § 7 JGG).

Unwiderlegbar schuldunfähig

Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 

Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  • Krankhafte seelische Störung
    z.B. Demenz; Psychosen; Vollrausch (Intoxikationspsychose) ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ (lediglich Indiz) 

  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    z.B. Ermüdung; Erschöpfung; Schlaftrunkenheit; Hypnose

  • Intelligenzminderung
    Relevant ist neben dem Intelligenzquotienten IQ (e.A. ab unter 69) auch das Spektrum der gegebenen Fähigkeiten sowie die Art des Delikts.

  • Schwere andere seelische Störung
    z.B. diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen (wie etwa Borderline, schizotype oder paranoide Persönlichkeitsstörung); Neurosen; substanzgebundene Abhängigkeitsstörungen; Depressionen (str.)
    Beachte: Alle Störungen müssen im Einzelfall ‚schwer' sein.

 

Bedingt schuldfähig

Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (ab 14, aber unter 18 Jahren) richtet sich gem. § 3 JGG danach, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldfähigkeit muss hier positiv festgestellt werden.

 

Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)

Gem. § 21 StGB verminderte Fähigkeit, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wichtigster Anwendungsfall ist der Alkoholrausch ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 ‰ (lediglich Indiz).
Die Schuld bleibt hier gegeben, aber es ist eine fakultative (‚kann') Strafmilderung möglich.

 

Actio libera in causa (a.l.i.c.)

Hauptfall: Täter betrinkt sich zunächst vorsätzlich (actio praecedens), um später im grds. schuldunfähigen Zustand des Vollrausches (s.o. § 20 StGB) eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen.

Die rechtliche Behandlung ist umstritten, aber e.A. nimmt eine Vorverlagerung des Tatvorwurfs von der schuldlosen actio subsequens zur noch schuldhaft begangenen actio praecedens vor.

 

 

Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)

Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)

Die Schuld entfällt gem. § 17 StGB lediglich, wenn der jeweilige Irrtum unvermeidbar war, anderenfalls kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht:

Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)

Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes

Direkter Verbotsirrtum

Irrtum über die rechtliche Existenz einer Verbotsnorm

Subsumptionsirrtum 

Irrtum über die rechtliche Reichweite einer Verbotsnorm

 

Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)

Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes
Die rechtliche Behandlung ist insg. stark umstritten, gem. strenger Schuldtheorie entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld § 17 StGB.

 

 

Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)

Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) wegen asthenischer Affekte (hochgradige Furcht, Verwirrung oder Schrecken).

→ Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).

 

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Täter kann nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden.

→ Schema Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).

 

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)

Täter rettet durch eine Straftat, was noch zu retten ist oder verursacht dadurch wenigstens das geringere Übel.

→ Schema Übergesetzlicher entschuldigender Notstand.

 

Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

Insb. bei den Unterlassungsdelikten (teilw. auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten) kommt nach h.M. der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und den zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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