BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB AT
- 1.
- die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
- 1a.
- (weggefallen)
- 2.
- die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
- 3.
- die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
- 4.
- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
- a)
- staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
- b)
- anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
- 6.
- die Zustellung der Streitverkündung,
- 6a.
- die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
- 7.
- die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
- 8.
- den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
- 9.
- die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
- 10.
- die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 10a.
- die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
- 11.
- den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
- 12.
- die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
- 13.
- die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
- 14.
- die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht
Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
- Inhaltsverzeichnis
- Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdelikte
- Tätigkeitsdelikte
- Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
- Begehungsdelikte
- Unterlassungsdelikte
- Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
- Allgemeindelikte
- Sonderdelikte
- Eigenhändige Delikte
Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.
Erfolgsdelikte
Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.
Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:
-
Verletzungsdelikte
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes
z.B.: Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) -
Konkrete Gefährdungsdelikte
Erfolg muss nicht eintreten, jedoch muss sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichten, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kommt
z.B.: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB); Aussetzung (§ 221 StGB)
Tätigkeitsdelikte
Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.
- Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.
z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)
Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte
Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)
Unterlassungsdelikte
Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:
-
Echte Unterlassungsdelikte
Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) -
Unechte Unterlassungsdelikte
Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:
Allgemeindelikte
Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.
Sonderdelikte
- Echte Sonderdelikte
Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) → ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB) - Unechte Sonderdelikte
Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) → ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB) - Pflichtdelikte
Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)
Eigenhändige Delikte
Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB)
Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...
- Erscheinungsformen einer Straftat handelt es sich bei der Unterscheidung in vollendete und versuchte Delikte sowie in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte.
- Erweiterungen des Tatbestandes bzw. Strafzumessungsregelungen handelt es sich bei Qualifikation, Erfolgsqualifikation und besonders schwerem Fall.
- eine informelle Gliederung der Delikte handelt es sich bei der Einteilung in Vermögensdelikte (geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen) und Nichtvermögensdelikte (schützen sonstige Rechtsgüter).
- eine Unterteilung nach Strafverfolgungsvoraussetzungen handelt es sich bei der Unterscheidung in Antrags- und Offizialdelikte.