BGB
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in § 1872 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.
(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.
Source: BMJ
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Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Angebot
  3. Vorliegen einer Willenserklärung
  4. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
  5. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
  6. Kein Erlöschen des Angebots
  7. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
  8. Annahme
  9. Vorliegen einer Willenserklärung
  10. Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
  11. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
  12. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

 

Angebot

Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.

 

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“

Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:

  • Beteiligte Parteien

  • Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:

    • Kaufgegenstand 

    • Kaufpreis

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).

 

Kein Erlöschen des Angebots

  • § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
  • §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
  • § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Annahme

Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung

 

Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen

Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang

Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

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