BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2.
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3.
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4.
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5.
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6.
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
|
Pflichten |
||||
|
Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
|
Nebenpflichten
|
|||
|
Hauptleistungspflichten
|
Nebenleistungspflichten
|
Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
|
Aufklärungspflichten
|
Sonst. |
|
Ansprüche |
||
|
Primäransprüche
|
Sekundäransprüche
|
|
|
Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
|
|
|
|