BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
- 2.
- zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),
- 3.
- zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
- 4.
- zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
- 5.
- zur Eingehung einer Bürgschaft,
- 6.
- zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
- 7.
- zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
- 8.
- zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.
Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
- Inhaltsverzeichnis
- Angebot
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
- Kein Erlöschen des Angebots
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
- Annahme
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Angebot
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
-
Beteiligte Parteien
-
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
-
Kaufgegenstand
-
Kaufpreis
-
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Kein Erlöschen des Angebots
- § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
- §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
- § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Es muss Konsens über die Hauptinhalte essentialia negotii vorherrschen.
Siehe ausführlich hierzu: Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) - Bei Dissens über Nebeninhalte: §§ 154, 155 BGB
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.