BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2.
- zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
|
Pflichten |
||||
|
Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
|
Nebenpflichten
|
|||
|
Hauptleistungspflichten
|
Nebenleistungspflichten
|
Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
|
Aufklärungspflichten
|
Sonst. |
|
Ansprüche |
||
|
Primäransprüche
|
Sekundäransprüche
|
|
|
Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
|
|
|
|