BGB
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in § 1830 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
1.
die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungsmehrheit
  4. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  5. Mitbestrafte Vortat
  6. Mitbestrafte Nachtat
  7. Rechtsfolge

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungsmehrheit

Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Mitbestrafte Vortat

Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.

Mitbestrafte Nachtat

Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts

z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)

 

 

Rechtsfolge

Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).

Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).

 

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