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in § 1820 BGB

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(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:
1.
die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
2.
die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,
3.
die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.
(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil
1.
der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und
2.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn
1.
die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder
2.
der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
(5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.
Source: BMJ
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Grundschema: Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema zum erfolgsqualifizierten Delikt. Hierbei begeht ein Täter vorsätzlich ein Grunddelikt und verursacht dadurch mindestens fahrlässig (siehe § 18 StGB) eine besondere Folge, an die das Gesetz eine schwerere Strafe knüpft. Es handelt sich somit um Kombinationen aus Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beispiele sind die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge
  3. Tatbestand
  4. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)
  5. Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch
  19. Übersicht: Unterschiede
  20. Erfolgsqualifizierter Versuch
  21. Tatbestand
  22. Versuch des Grunddelikts
  23. Tatentschluss
  24. Unmittelbares Ansetzen
  25. Schwere Folge
  26. Eintritt der schweren Folge
  27. Kausalität
  28. Objektive Zurechnung
  29. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  30. Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)
  31. Rechtswidrigkeit
  32. Schuld
  33. Versuch der Erfolgsqualifikation
  34. Versuch der Erfolgsqualifikation
  35. Tatentschluss
  36. bzgl. Grundtatbestand
  37. bzgl. schwerer Folge
  38. Unmittelbares Ansetzen
  39. Rechtswidrigkeit
  40. Schuld

 

Im Unterschied zu Qualifikationen – bei denen der Täter Vorsatz in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale haben muss – reicht es bei Erfolgsqualifikationen aus, wenn der Täter die schwere Folge fahrlässig verursacht.

Erfolgsqualifikationen sind i.d.R. am Wortlaut „verursacht der Täter durch die Tat…“ zu erkennen.

 

Beispiele für erfolgsqualifizierte Delikte: schwere Körperverletzung (§ 226 StGB); die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB); Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

 

 

Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge

Grunddelikt und Erfolgsqualifikation sind stets getrennt zu prüfen. Eine gemeinsame Prüfung wie bei Grunddelikt und Qualifikation kommt nicht in Frage. Das Grunddelikt erfordert nämlich Vorsatz, weshalb der Tatbestand in objektiven und subjektiven Tatbestand untergliedert wird. Bei der Erfolgsqualifikation wird der subjektive Tatbestand durch eine Prüfung der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeitselemente auf Ebene des Tatbestandes und der Schuld ersetzt (s.u.).

 

Tatbestand

Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)

 

Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)

 

Kausalität

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

 

Objektive Zurechnung

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)

Der Täter muss die schwere Folge (z.B. „Tod“) i.d.R. „durch“ die Verwirklichung des Grunddeliktes (z.B. „Körperverletzung“) herbeiführen.

Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang (teilw. auch: Gefahrverwirklichungszusammenhang oder Unmittelbarkeitszusammenhang) = Gerade die dem Grunddelikt typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren

Ist ein Gefahrzusammenhang zwischen Grunddeliktshandlung oder -erfolg und schwerer Folge erforderlich?

  • e.A.: Nur zwischen Grunddeliktserfolg und schwerer Folge
  • a.A.: Auch zwischen Grunddeliktshandlung und schwerer Folge

Welche Ansicht vorzugswürdig ist, kann nicht abstrakt, sondern muss anhand des jeweils in Frage stehenden Deliktes spezifisch beantwortet werden. Daher: tatspezifischer Gefahrzusammenhang (siehe zu diesem Problem etwa die Problembox des Schemas Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)).

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung = Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

  • Rspr.: Wird durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

 

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein.

  • Rspr.:: Wird ebenfalls durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

  • Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; (con) dann nicht mehr objektiv)

  • Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen

 

Rechtswidrigkeit

Siehe für mögliche Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Rspr.: Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet allg. die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

 

Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch

Übersicht: Unterschiede

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Versuch der Erfolgsqualifikation

Variante 1

Variante 2

Grunddelikt

Versucht

Versucht

Vollendet

Erfolgsqualifikation

(+)

Schwere Folge wurde durch Fahrlässigkeit herbeigeführt

 

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

Strafbarkeit

str.; s.u.

str.; s.u.

ja

 

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Beispiel: T will O mit einer Pistole bedrohen und ihm anschließend das Handy wegnehmen. Im Gerangel löst sich ein Schuss, der den O tödlich trifft. T ergreift ohne das Handy die Flucht.

Grunddelikt Raub (§ 249 I StGB) versucht; Erfolgsqualifikation Todesfolge (§ 251 StGB) fahrlässig herbeigeführt.

 

[0. Vorprüfung]

Ist der erfolgsqualifizierte Versuch (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (-) Keine Strafbarkeit
    (pro) Versuch erfordert nach § 22 StGB, dass der Täter zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf den Tatbestand hat. § 22 StGB wird so gelesen, dass davon einheitlich auch die schwere Folge erfasst ein muss, die ja nur fahrlässig herbeigeführt wurde. § 11 II StGB fingiere einen nicht vorhandenen Vorsatz und verstoße daher gegen Art. 103 II GG.

  • h.M.: (+/-) Differenzierend
    (pro) Täter handelt zwar nur fahrlässig in Bezug auf die schwere Folge, aber § 11 II StGB besagt, dass eine solche Tat dennoch als ‚vorsätzlich‘ gilt. Daher kann der erfolgsqualifizierte Versuch grds. strafbar sein. Voraussetzung ist ferner, dass der Versuch des Grunddeliktes strafbar ist. Da zudem das Grunddelikt nicht verwirklicht wurde, liegt kein Erfolg des Grunddeliktes vor, sondern nur das unmittelbare Ansetzen der Handlung des Grunddeliktes. Daher:

    • (+) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (vorliegender) Grunddeliktshandlung und schwerer Folge ausreichend ist

    • (-) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (nicht eingetretenem) Grunddeliktserfolg und schwerer Folge erforderlich ist

Tatbestand

Versuch des Grunddelikts
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Schwere Folge
Eintritt der schweren Folge
Kausalität
Objektive Zurechnung
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

 

Versuch der Erfolgsqualifikation

Beispiel: T versucht O mit einer Axt den Arm abzuschlagen, verfehlt ihn jedoch knapp. Versuch der schweren Körperverletzung (§§ 223, 226 I Nr. 2, 22, 23 I StGB)?

[0. Vorprüfung]

Ist der Versuch der Erfolgsqualifikation (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (–) Strafbarkeit, wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist.
  • h.M.: (+) Strafbarkeit, auch wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist, aber der Versuch der Erfolgsqualifikation strafbar ist (insb. da Verbrechen)
    (pro) Systematik: Der Versuch von Verbrechen ist strafbar (§ 23 I StGB). Gem. Umkehrschluss aus § 12 III StGB, können auch Erfolgsqualifikationen je nach Strafmaß Verbrechen sein (nur eben Strafzumessungsregeln für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht).

Versuch der Erfolgsqualifikation

Tatentschluss
bzgl. Grundtatbestand
bzgl. schwerer Folge
Unmittelbares Ansetzen

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

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