BGB
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in § 1816 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

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Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.

 

[Hinweis: Lies von oben nach unten]

 

 

Rechtshindernde Einwendung

Rechtsvernichtende Einwendung

Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)

Beispiel

  • Geschäfts(un)fähigkeit

    • Geschäftsunfähigkeit mind. einer Partei
      (§ 105 I BGB)
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB)
  • Fehlerhafte Willenserklärung in Form von Vorbehalt, Scheingeschäft o. Scherzerklärung
    (§§ 116 - 118 BGB)

  • Verstoß gegen Formvorschriften 
    (insb. §§ 125, 494 I, 507 II, 312j IV BGB)

  • Gesetzliches Verbot
    (§ 134 BGB)

  • Sittenwidrigkeit / Wucher 
    (§ 138 BGB)

  • Teilnichtigkeit
    (§ 139 BGB)

  • Offener Dissens
    (§ 154 BGB)

  • Fehlende Fälligkeit 
    (§ 271 II BGB)

  • Anfechtung (h.M.; a.A.: rechtshindernd, da “von Anfang an nichtig“)
    (§ 142 I BGB)

  • Bedingungseintritt
    (§ 158 II BGB)

  • Mitverschulden
    (§ 254 BGB)

  • Unmöglichkeit
    (§ 275 I BGB)

  • Aufhebungsvertrag
    (§ 311 BGB)

  • Störung der Geschäftsgrundlage
    (§ 313 BGB)

  • Kündigung
    (z.B. §§ 314, 543, 626 BGB)

  • Rücktritt
    (Arg.: § 346 BGB)

  • Widerruf
    (§ 355 I BGB)

  • Erfüllung 
    (§ 362 I BGB)

  • Leistung an Erfüllungs Statt
    (§ 364 I BGB)

  • Aufrechnung 
    (§ 389 BGB)

  • Erlass
    (§ 397)

  • Abtretung
    (§ 398 BGB)

  • Peremptorische Einreden (= dauerhafte Rechtshemmung) z.B.

    • Verjährung 
      (§ 214 I BGB)

    • Bereicherung
      (§ 821 BGB)

 

  • Dilatorische Einreden (= lediglich zeitweise Rechtshemmung) z.B.

    • Zurückbehaltungs-rechte
      (§§ 273, 320, 1000 BGB) 

    • Stundung
      (§§ 311 I, 241 I BGB)

    • Einreden des Bürgen 
      (§§ 770, 771 BGB)

 

 

  • Je nach Dauer des jeweiligen Hindernisses peremptorisch oder dilatorisch

    • Faktische Unmöglichkeit
      (§ 275 II BGB)

    • Persönliche Unmöglichkeit
      (§ 275 III BGB)

Typische Wortlaute

  • „Rechtsgeschäft … ist nichtig

  • „Willenserklärung … ist nichtig“

  • Schuldverhältnis erlischt

  •  „Forderungen … als … erloschen gelten

  • „ist berechtigt, die Leistung zu verweigern“

  •  „kann die Leistung verweigern“

Prüfungsort

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Prozessuale Besonder-heit

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft

 

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