BGB
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in § 1789 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
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Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungsmehrheit
  4. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  5. Mitbestrafte Vortat
  6. Mitbestrafte Nachtat
  7. Rechtsfolge

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungsmehrheit

Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Mitbestrafte Vortat

Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.

Mitbestrafte Nachtat

Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts

z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)

 

 

Rechtsfolge

Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).

Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).

 

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