BGB
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in § 1632 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Source: BMJ
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Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.

Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.

Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Error in persona vel objecto 
  3. Definition und Beispiele
  4. Behandlung
  5. Bei Ungleichwertigkeit von
  6. Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
  7. Aberratio ictus
  8. Definition und Beispiele
  9. Behandlung 
  10. Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
  11. Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

 

Error in persona vel objecto 

Definition und Beispiele

Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
  • Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
  • Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.

 

 

Behandlung

Bei Ungleichwertigkeit von

Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt

  • Bzgl. vorgestelltem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt

 

 

Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) Vorsatz
      hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach §
      16I1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)

    • Bezüglich vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig

 

  • a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      • (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)

    • Bzgl. vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

 

Aberratio ictus

Definition und Beispiele

Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
  • Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.

 

Behandlung 

Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)

Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt
    • (-) Kein Vorsatz16I1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
    • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) 
  • Bzgl. anvisiertem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M. Konkretisierungstheorie:

    • Bzgl. getroffenem Objekt

      • (-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)

      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
        (
        außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
        Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)

    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

  • a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) (Gattungs-)Vorsatz
      , da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

       

 

Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung

→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

 

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