BGB
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in § 1631e BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
(2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:
1.
der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
2.
mindestens eine weitere ärztliche Person,
3.
eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
4.
eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.
(5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
2.
das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3.
die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
4.
warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5.
ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
6.
ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
7.
inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8.
ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.
Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.
(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.
Source: BMJ
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Grundschema: Vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt (§ 15 Var. 1 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema für das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (§ 15 Var. 1 StGB) mit den wichtigsten Prüfungspunkten und Problemen innerhalb des objektiven und subjektiven Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatsubjekt / Täter
  5. Tathandlung
  6. Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)
  7. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
  8. Objektive Zurechnung
  9. Gefahrschaffung
  10. Risikozusammenhang
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (§ 15 Var. 1 StGB)
  13. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld
  16. Regelbeispiele / Strafzumessungsregeln
  17. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

Für Fahrlässigkeitsdelikte, unechte Unterlassungsdelikte und Versuch, siehe die jeweils besonderen Prüfungsschemata.

 

Der Aufbau soll aus sich heraus verständlich sein und wird nicht erklärt. Inzidentprüfungen sind zu vermeiden.

  • Bildung von Tatkomplexen
    Erleichtert Zuordnung; Benennung nach Handlungen und nicht nach Delikten („Schüsse auf O“ statt „Mord an O“).

  • Bei mehreren Beteiligten
    Täter vor Teilnehmer; Mit Tatnächstem beginnen; Tatmittler vor mittelbarem Täter; Einzeltäter vor Mittäter; Bei gemeinschaftlichem Handeln können Mittäter gemeinsam geprüft werden, wobei aber jedenfalls Vorsatz und Schuld individuell zu prüfen sind.

  • Bei mehreren Delikten
    Alle in Betracht kommenden Delikte anprüfen; grds. nach Schwere der Straftat ordnen („Dickschiffe voran!“); Tun vor Unterlassen; Unechte Unterlassungsdelikte vor echten Unterlassungsdelikten; Vorsatzdelikte vor entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikten; vollendetes Delikt vor Versuch; Anstiftung vor Beihilfe

  • Bei Grundtatbestand, Qualifikation und Erfolgsqualifikation
    Nie alle drei gemeinsam prüfen.
    • Wenn nur Grundtatbestand erfüllt
      Zunächst Grundtatbestand einzeln prüfen und nicht gleich mit (Erfolgs-) Qualifikation zusammen, da unterschiedliche Ergebnisse festgehalten werden („X hat sich / hat sich nicht nach §… strafbar gemacht“.) Bei der anschließenden Prüfung der (Erfolgs-)Qualifikation wird dann zu Beginn zunächst kurz auf das erfüllte Grunddelikt verwiesen. 
    • Wenn Grundtatbestand + Erfolgsqualifikation erfüllt
      Aufgrund der unterschiedlichen subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz / Fahrlässigkeit) empfiehlt es sich auch hier zunächst das Grunddelikt und anschließend separat die Erfolgsqualifikation zu prüfen und dabei kurz auf das erfüllte Grunddelikt zu verweisen.
    • Wenn Grundtatbestand + Qualifikation erfüllt
      Im Tatbestand können jeweils hintereinander zunächst die objektiven und subjektiven Merkmale des Grunddeliktes und dann der Qualifikation geprüft werden. Bei besonders komplexen Delikten empfiehlt sich ggf. ebenfalls eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatsubjekt / Täter

Bei echten Sonderdelikten begrenzter Täterkreis
Beispiel: Amtsträger (§§ 331 ff. StGB i.V.m. § 11 I Nr. 2 StGB)

 

Tathandlung

Tathandlung = Der Außenwelt erkennbares, willensgetragenes menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen)

  • Noch willensgetragen: automatisiertes Verhalten, Affekttaten, Spontanhandlungen, Kurzschlussreaktionen.
  • Nicht mehr willensgetragen: Reflexe, Instinkthandlungen, Bewegungen in der Bewusstlosigkeit oder im Schlaf.
  • Abgrenzung Tun / Unterlassen gem. h.M. nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

 

Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)

Beispiele: Gesundheitsschädigung (§ 223 I StGB); Tod eines Menschen (§ 212 I StGB); konkrete Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

 

Kausalität zwischen Handlung und Erfolg

Kausal = Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie / conditio-sine-qua-non-Formel).

Ergänzungssatz für Fälle alternativer Kausalität: Von mehreren Bedingungen, die alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ist jede kausal.

 

Außergewöhnliche Kausalverläufe

  • Kumulative Kausalität
    Mehrere Handlungen, die alleine betrachtet nicht zum Erfolg führen würden, von denen jedoch keine hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
    Beispiel:
    Zwei Personen verabreichen jeweils eine halbe Dosis tödlichen Giftes
    Jede Einzelhandlung ist kausal

  • Alternative Kausalität
    Mehrere Handlungen, die alleine betrachtet zum Erfolg führen, von denen also eine hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
    Beispiele:
    Drei Personen verabreichen jeweils eine volle tödliche Dosis; zehn Schützen eines Erschießungskommandos geben einen tödlichen Schuss ab; alle fünf abstimmungsberechtigten Gremienmitglieder stimmen für die Erteilung des Schießbefehls
    Korrektur der sine-qua-non-Formel notwendig auch hier ist jede von mehreren Einzelhandlungen kausal, die zwar alleine, nicht jedoch gemeinsam mit allen anderen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (aber ggf. Korrektur auf Ebene der objektiven Zurechnung, wenn die drei Personen nichts voneinander wissen, s.u.)

  • Abgebrochene / Überholende Kausalität
    Durch ein Dazwischentreten des Ausgangsstörers, des Opfers oder eines Dritten kann die Kausalkette gänzlich abgebrochen und eine überholende neue gestartet werden.
    Beispiel:
    A gibt B Gift. C erschießt B bevor dieses wirkt.
    Alte Einzelhandlung ist nicht kausal (aber: Versuch)
    Nicht abgebrochen, sondern weiterwirkend ist die alte Handlung hingegen, wenn sie ihrerseits sine-qua-non für eine neue dazwischentretende Handlung ist.
    Beispiel:
    A gibt B Gift. B stirbt auf dem Weg ins Krankenhaus bei einem Unfall. Hier war das Verabreichen des Giftes sine-qua-non für die Krankenhausfahrt.
    → Kausalität wird nicht abgebrochen (ggf. Korrektur auf Ebene der objektiven Zurechnung, s.u.)

 

Objektive Zurechnung

Aufbau entspricht h.L.; BGH prüft objektive Zurechnung nur bei Fahrlässigkeitsdelikten und grenzt ansonsten im Vorsatz ab: Zurechnung, wenn sich Abweichung zwischen der Vorstellung des Täters und dem tatsächlichen Tatverlauf in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung bewegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.

Objektive Zurechnung = Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr (Gefahrschaffung), die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (Risikozusammenhang)

 

Gefahrschaffung

Der Täter muss eine durch die Rechtsordnung insgesamt missbilligte Gefahr schaffen.

  • Nicht bei sozialadäquatem oder erlaubtem Risiko
    Verhalten wird gesellschaftlich toleriert oder hält sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos.
    Beispiele: Autofahren; A überredet B zu einer Reise mit dem Flugzeug, das wie erhofft abstürzt; A bringt B zur Welt (der vierzig Jahre später C ermordet).
  • Nicht bei Risikoverringerung
    Rechtsgutverletzung wird durch die Tathandlung verringert oder verzögert.
    Beispiel: A lenkt den Schlag des B auf den C ab, sodass C lediglich am Arm und nicht am Kopf getroffen wird.

 

Risikozusammenhang

Gerade die rechtlich missbilligte Gefahr muss sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben (Risikozusammenhang). 

Zu dieser Bestimmung haben sich folgende Kategorien herausgebildet:

  • Schutzzweck der Norm
    Im Erfolg hat sich nicht das vom Schutzzweck der Norm missbilligte Risiko verwirklicht.
    Beispiel: A missachtet eine rote Ampel und überfährt erst 2 km weiter, unter Einhaltung der Verkehrsregeln  B (die rote Ampel schützt nicht davor, dass A zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort fährt).

  • Nicht bei völlig atypischen Kausalverläufen oder geringer Wahrscheinlichkeit (str.)
    Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war. (Im Falle nur geringer Abweichungen ggf. kein Vorsatz bzgl. Kausalverlauf, s.u.).
    Beispiel: A tritt B auf den Fuß, wodurch sich ein Blutgerinnsel löst, das zu einem tödlichen Schlaganfall führt; teilweise wird auch der o.g. Fall, in dem A den B zu einer Reise im später abstürzenden Flugzeug überredet, hier eingeordnet.

  • Nicht bei eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter
    Ein Dritter muss vorsätzlich (a.A.: voll eigenverantwortlich = mindestens grob fahrlässig) eine auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründen.
    Beispiel: A gibt B Gift. B wird im Krankenhaus von C erstickt.
    Aber: Das geschaffene Risiko oder Dazwischentreten darf nicht bereits in der Tathandlung angelegt sein.
    Beispiel: A zündet ein Haus an. Feuerwehrmann C kommt voll eigenverantwortlich zur Hilfe und stirbt dabei.

  • Nicht bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung oder einverständlicher Fremdgefährdung
    • Freiverantwortliche Selbstgefährdung (oder -schädigung)
      Tatherrschaft liegt beim Opfer und nicht beim Täter. Aber keine objektive Zurechnung, sofern sich die Mitwirkung des lediglich in Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der freiverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft. Freiverantwortlichkeit bedeutet nach.
      • e.A. (Exkulpationslösung)
        Freiverantwortlichkeit nur nicht, wenn eine der Exkulpationsregelungen analog greift (z.B. Kinder § 19 StGB; psychisch Kranke, § 20 StGB; Menschen in einer Notlage gem. § 35 StGB; Jugendliche ohne die Einsichtsfähigkeit nach § 3 JGG).
      • h.M. (Einwilligungslösung; strenger)
        Freiverantwortlichkeit nur, wenn das Opfer „ernstlich“ einwilligt und sich der Tragweite des Entschlusses voll bewusst ist; bereits nicht bei Trunkenheit, Depression, Täuschung, Drohung, Irrtum, überlegenem Wissen, Jugendlichkeit u. dergl.
    • Einverständliche Fremdgefährdung (oder -schädigung)
      Tatherrschaft liegt beim Täter und nicht beim Opfer. Behandlung umstritten:
      • e.A.: Keine objektive Zurechnung, wenn beide das Risiko gleich gut überschauen können (sodass Strafbarkeit ausscheidet).
      • a.A.: Objektive Zurechnung gegeben, aber ggf. tatbestandsausschließendes Einverständnis oder rechtfertigende Einwilligung (aber: hier Grenzen insb. d. §§ 216, 228 StGB, sodass i.d.R. eine Strafbarkeit zu bejahen ist).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Ausführlich hierzu die Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit bei § 15 StGB.

Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (§ 15 Var. 1 StGB)

Vorsatz = Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes (voluntatives Element) in Kenntnis seiner Merkmale (kognitives Element)

  • Absicht (dolus directus 1. Grades)
    Täter will Erfolgseintritt & hält ihn für zumindest möglich.

 

  • Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)
    Täter weiß um Erfolgseintritt oder sieht diesen sicher voraus (& es ist unerheblich, ob er ihn will oder nicht).

 

  • Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis)
    • e.A. Möglichkeitstheorie
      Täter hält Erfolgseintritt für möglich.
    • a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
      Täter hält Erfolgseintritt für wahrscheinlich.
    • a.A. Gleichgültigkeitstheorie
      Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
    • Rspr. Billigungstheorie
      Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. („Und wenn schon.“)

 

  • Irrtum über den Kausalverlauf
    Es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erfasst. Unwesentliche Abweichungen sind daher irrelevant.
    • Rspr.: Wesentliche Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf lassen den Vorsatz entfallen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit dem konkreten Ablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste oder dieser wertungsmäßig nicht mehr zum ursprünglichen Tatplan passt. (Dann i.d.R. versuchtes Vorsatzdelikt bzgl. Vorstellung + ggf. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. tatsächlichem Ablauf).
    • a.A: Anerkennung eines „dolus generalis“, der auch wesentlich abweichende Kausalverläufe umfasst (dann vollendetes Vorsatzdelikt).

 

  • Tatbestandsirrtum auf rechtlicher Seite (§ 16 StGB)
    Täter muss keine gesetzlichen Definitionen können, sondern lediglich den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart einigermaßen erfassen (‚Parallelwertung in der Laiensphäre‘).
    • Beispiel 1: Gebürtiger Deutscher wirft Bierdeckel mit Strichen weg (+) Strafbarkeit, da er zwar nicht die Definition einer „Urkunde“ i.S.d. § 274 StGB kennt, aber die grundsätzliche Beweisfunktion des Bierdeckels
    • Beispiel: Frisch zugezogener Ausländer aus anderem Kulturkreis wirft Bierdeckel mit Strichen weg  (–) Strafbarkeit, sofern er auch in der Laiensphäre die Bedeutung des Bierdeckels nicht kennt.

 

  • Tatbestandsirrtum auf Seiten des Sachverhaltes
    • Error in persona  (= anvisiertes Objekt wird getroffen, aber Irrtum über dessen Identität): Bei Gleichwertigkeit Vorsatz, bei Nicht-Gleichwertigkeit i.d.R. Fahrlässigkeit (h.M., str.).
    • Aberratio ictus  (= anderes als anvisiertes Objekt wird getroffen)
      • e.A. Konkretisierungstheorie
        Versuch bzgl. anvisiertem und ggf. Fahrlässigkeit bzgl. getroffenem Objekt.
      • a.A. Gleichwertigkeitstheorie
        Versuch bzgl. anvisiertem und („Gattungs“)Vorsatz bzgl. getroffenem Objekt.

 

Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

Beispiele: Zueignungsabsicht (§§ 242 I, 249 StGB), Bereicherungsabsicht (§§ 253, 259, 263 StGB)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Regelbeispiele / Strafzumessungsregeln

Regelbeispiele werden etwa im Unterschied zu Qualifikationen nicht im Tatbestand, sondern als IV. direkt nach der Schuld geprüft, da sie lediglich die Strafzumessung beeinflussen (daher auch: „Strafzumessungsregeln“). 

  • ‚Besonders schwere Fälle‘ wirken sich strafschärfend aus, ‚minder schwere Fälle‘ strafmildernd.
  • Regelbeispiele indizieren Vorliegen eines besonders schweren / minder schweren Falls (z.B. §§ 240 IV, 243, 263 III StGB), sind aber nicht abschließend und nicht zwingend.

 

 

Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

  • Strafantrag (§§ 77ff StGB)
    Beispiele: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Körperverletzung (§ 230 StGB), Sachbeschädigung (§ 303c StGB)

  • Persönliche Strafaufhebungsgründe
    Beispiele: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB); Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (§ 31 StGB)

  • Persönliche Strafausschließungsgründe
    Beispiele: Keine Strafbarkeit der Begünstigung der eigenen Person (§ 258 V StGB) oder von Angehörigen § 258 VI StGB); Selbstgeldwäsche (§ 261 VII StGB)

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor.

  • Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.

  • Sie führen beide zwar - wie beim Ausschluss des Tatbestandes ebenfalls - zur Straffreiheit des Täters. Es liegt jedoch - im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes - weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB). Daher auch: 'persönliche' Strafaufhebungs- / Strafausschließungsgründe. 

 

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