BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
- 2.
- mindestens eine weitere ärztliche Person,
- 3.
- eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
- 4.
- eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
- 1.
- die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
- 2.
- das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
- 3.
- die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
- 4.
- warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
- 5.
- ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
- 6.
- ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
- 7.
- inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
- 8.
- ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.
Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
- Inhaltsverzeichnis
- Angebot
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
- Kein Erlöschen des Angebots
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
- Annahme
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Angebot
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
-
Beteiligte Parteien
-
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
-
Kaufgegenstand
-
Kaufpreis
-
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Kein Erlöschen des Angebots
- § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
- §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
- § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Es muss Konsens über die Hauptinhalte essentialia negotii vorherrschen.
Siehe ausführlich hierzu: Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) - Bei Dissens über Nebeninhalte: §§ 154, 155 BGB
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.