BGB
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in § 1617d BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
1.
seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder
2.
einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.
§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
(3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
1.
sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
2.
aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.
Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Source: BMJ
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Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  3. Vorsatzdelikte
  4. Fahrlässigkeitsdelikte
  5. Fahrlässigkeitsausmaß 
  6. Fahrlässigkeitsintensität
  7. Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

 

Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 

 

Vorsatzdelikte

Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:

  • Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
    z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) 
    z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“  = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)

Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.

Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.

 

 

Fahrlässigkeitsdelikte

Fahrlässigkeitsausmaß 

Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:

  • „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte 
    Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
    z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB)
  • Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
    • z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
    • z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

 

Fahrlässigkeitsintensität

Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

 

 

 

Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.

Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:

 

Stufe

Wissen (kognitives Element)

Wollen (voluntatives Element) 

Straffreiheit

(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können.

(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen.

Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit 
(lat. negligentia)

(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann.

Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen).

(irrelevant)

Bewusste Fahrlässigkeit
(lat. luxuria)

(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns

(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Faustregel: „Wird schon gut gehen.“

Leichtfertigkeit
(lat. culpa lata)

 

→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht

(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann.

Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).

 

(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
(lat. dolus eventualis)

 

  • (+) e.A. Möglichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich

(irrelevant)

  • (++) a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (= mehr als nur möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich).

(irrelevant)

(irrelevant)

  • (+) a.A. Gleichgültigkeitstheorie
    Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
  • (+) h.M. (Rspr. BGH) Billigungstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich
  • (+) …und nimmt dies billigend in Kauf
    (Faustregel: „Und wenn schon.“).

Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)

(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird

(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht

Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)

(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor.

(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen.

 

 

 

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