BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
- 2.
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- 3.
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- 4.
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- 5.
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- 6.
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- 7.
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- 8.
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
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Pflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
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Nebenpflichten
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Hauptleistungspflichten
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Nebenleistungspflichten
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Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
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Aufklärungspflichten
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Sonst. |
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Ansprüche |
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Primäransprüche
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Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
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