BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
- 2.
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- 3.
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- 4.
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- 5.
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- 6.
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- 7.
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- 8.
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.
[Hinweis: Lies von oben nach unten]
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Rechtshindernde Einwendung |
Rechtsvernichtende Einwendung |
Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts) |
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Beispiel |
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Typische Wortlaute |
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Prüfungsort |
I. Anspruch entstanden |
II. Anspruch erloschen |
III. Anspruch durchsetzbar |
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Prozessuale Besonder-heit |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft |