BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
- 2.
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
- 3.
- über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
- 4.
- Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
- 1.
- die Ehegatten getrennt leben,
- 2.
- dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
- a)
- eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
- b)
- jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
- 3.
- für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
- 4.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
- 2.
- dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
- 3.
- sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
- a)
- das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
- b)
- kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.
Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)
Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.
Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.
Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.
- Inhaltsverzeichnis
- Error in persona vel objecto
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von
- Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
- Aberratio ictus
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
- Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Error in persona vel objecto
Definition und Beispiele
Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
- Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
- Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von
Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (wg. § 16 I 2 StGB)
-
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt
Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
-
Bzgl. getroffenem Objekt
(+) Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach § 16 I 1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bezüglich vorgestelltem Objekt
Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig
-
-
a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Aberratio ictus
Definition und Beispiele
Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
- Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
Behandlung nach allgemeinen Regeln:
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
- Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M. Konkretisierungstheorie:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
(außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)
-
-
-
- Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. anvisiertem Objekt
- a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
(+) (Gattungs-)Vorsatz, da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung
→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).