BGB
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in § 1358 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
1.
in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
2.
Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
3.
über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
4.
Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
1.
die Ehegatten getrennt leben,
2.
dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
a)
eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
b)
jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
3.
für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
2.
dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
3.
sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
a)
das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
b)
kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  3. Vorsatzdelikte
  4. Fahrlässigkeitsdelikte
  5. Fahrlässigkeitsausmaß 
  6. Fahrlässigkeitsintensität
  7. Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

 

Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 

 

Vorsatzdelikte

Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:

  • Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
    z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB)

  • Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) 
    z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“  = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)

Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.

Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.

 

 

Fahrlässigkeitsdelikte

Fahrlässigkeitsausmaß 

Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:

  • „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte 
    Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
    z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB)
  • Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
    • z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
    • z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

 

Fahrlässigkeitsintensität

Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

 

 

 

Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.

Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:

 

Stufe

Wissen (kognitives Element)

Wollen (voluntatives Element) 

Straffreiheit

(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können.

(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen.

Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit 
(lat. negligentia)

(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann.

Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen).

(irrelevant)

Bewusste Fahrlässigkeit
(lat. luxuria)

(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns

(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Faustregel: „Wird schon gut gehen.“

Leichtfertigkeit
(lat. culpa lata)

 

→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht

(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann.

Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).

 

(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
(lat. dolus eventualis)

 

  • (+) e.A. Möglichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich

(irrelevant)

  • (++) a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (= mehr als nur möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich).

(irrelevant)

(irrelevant)

  • (+) a.A. Gleichgültigkeitstheorie
    Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
  • (+) h.M. (Rspr. BGH) Billigungstheorie
    Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich
  • (+) …und nimmt dies billigend in Kauf
    (Faustregel: „Und wenn schon.“).

Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)

(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird

(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht

Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)

(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor.

(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen.

 

 

 

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