BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
- a)
- der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
- b)
- auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
- 2.
- bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 3.
- im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 4.
- in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 5.
- in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
- 1.
- bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
- 2.
- bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht
Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
- Inhaltsverzeichnis
- Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdelikte
- Tätigkeitsdelikte
- Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
- Begehungsdelikte
- Unterlassungsdelikte
- Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
- Allgemeindelikte
- Sonderdelikte
- Eigenhändige Delikte
Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.
Erfolgsdelikte
Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.
Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:
-
Verletzungsdelikte
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes
z.B.: Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) -
Konkrete Gefährdungsdelikte
Erfolg muss nicht eintreten, jedoch muss sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichten, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kommt
z.B.: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB); Aussetzung (§ 221 StGB)
Tätigkeitsdelikte
Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.
- Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.
z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)
Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte
Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)
Unterlassungsdelikte
Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:
-
Echte Unterlassungsdelikte
Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) -
Unechte Unterlassungsdelikte
Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:
Allgemeindelikte
Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.
Sonderdelikte
- Echte Sonderdelikte
Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) → ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB) - Unechte Sonderdelikte
Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) → ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB) - Pflichtdelikte
Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)
Eigenhändige Delikte
Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB)
Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...
- Erscheinungsformen einer Straftat handelt es sich bei der Unterscheidung in vollendete und versuchte Delikte sowie in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte.
- Erweiterungen des Tatbestandes bzw. Strafzumessungsregelungen handelt es sich bei Qualifikation, Erfolgsqualifikation und besonders schwerem Fall.
- eine informelle Gliederung der Delikte handelt es sich bei der Einteilung in Vermögensdelikte (geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen) und Nichtvermögensdelikte (schützen sonstige Rechtsgüter).
- eine Unterteilung nach Strafverfolgungsvoraussetzungen handelt es sich bei der Unterscheidung in Antrags- und Offizialdelikte.