BGB
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in § 1305 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:
1.
die §§ 1360 bis 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,
2.
die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und
3.
die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.
(2) Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. Satz 3 gilt nicht, wenn
1.
einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
2.
die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn
1.
dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
2.
für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.
Source: BMJ
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Notwehr (§ 32 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB): Täter nimmt eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notwehrlage
  4. Gegenwärtiger Angriff
  5. Notwehrfähiges Rechtsgut
  6. Rechtswidrigkeit
  7. Notwehrhandlung
  8. Verteidigungshandlung
  9. Erforderlichkeit
  10. Gebotenheit
  11. Ausschluss des Notwehrrechts
  12. Einschränkung des Notwehrrechts
  13. Subjektive Voraussetzungen
  14. Kenntnis der Notwehrlage
  15. Verteidigungsabsicht (str.)

 

  • Rechtsgut
    Die Notwehr dient gem. der dualistischen Notwehrkonzeption sowohl den individuellen Rechtsgütern des Angegriffenen als auch der Allgemeinheit (Rechtsbewährungsprinzip; Angegriffener verteidigt die Rechtsordnung).

Die Notwehr wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft und lässt diese bei Vorliegen entfallen.

Objektive Voraussetzungen

Notwehrlage

Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB = Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe)

Gegenwärtiger Angriff

Angriff = Jede durch menschliches Verhalten (h.M.: auch fahrlässig, durch Unterlassen oder schuldlos) drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

Gegenwärtig i.S.d. § 32 StGB = Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch fort

  • Zeitliche Komponente
    Ca. Sekunden um den Angriff; ggf. auch noch nach Vollendung, aber nicht nach Beendigung (Fehlschlag, endgültige Aufgabe oder vollständige Durchführung)

 

Notwehrfähiges Rechtsgut

Notwehrfähige Rechtsgüter sind im Rahmen des § 32 StGB lediglich individuelle und keine kollektiven Rechtsgüter (h.M.).

 

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig = Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung

Der Angriff muss hierfür i.R.d. § 32 StGB nicht mit Strafe bedroht sein. Umfasst sind etwa auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Nicht umfasst sind jedoch Angriffe, die selbst gerechtfertigt sind – z.B. durch Notwehr (‚keine Notwehr gegen Notwehr‘).

 

Liegt Rechtswidrigkeit (Notwehr gegen Notwehr) beim unvermeidbaren Irrtum über Vorliegen eines Angriffs vor?

Beispiel: A und B täuschen einen tätlichen Streit vor. C hält dies unvermeidbar für eine Notwehrlage, will schlichten und geht auf A und B los. B hält ihn gewaltsam zurück (Nötigung, § 240 StGB). Ist das gewaltsame Zurückhalten des B aufgrund eines 'Angriffs' des C gerechtfertigt?

  • Rspr.: (+) Rechtswidrigkeit des Angriffs gegeben
    (pro): Lediglich drohendes Erfolgsunrecht des Angriffs ist entscheidend 
    Im Beispiel: Der Schlichtungsversuch des C bedeutet Erfolgsunrecht für B, sodass ein rechtswidriger Angriff des C vorliegt → Zurückhalten des B war gerechtfertigt

  • h.L.: (-) Keine Rechtswidrigkeit des Angriffs
    (pro): Verhaltensunrecht ist maßgeblich 
    Im Beispiel: Der Irrtum des C war unvermeidbar, sodass kein Handlungsunrecht vorliegt. Der Schlichtungsversuch des C ist somit kein rechtswidriger Angriff. → Zurückhalten des B war nicht gerechtfertigt

 

Liegt keine Notwehrlage vor, ist umstritten, ob ein - im Rahmen der Schuld gesondert zu prüfender - sog. „extensiver Notwehrexzess“ gem. § 33 StGB in Frage kommt. Die h.M. lehnt dies ab. Siehe hierzu das Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).

 

Notwehrhandlung

Notwehrhandlung = Erforderliche Verteidigungshandlung, die geboten ist, um den Angriff abzuwehren.

 

Verteidigungshandlung

Die Verteidigungshandlung muss sich gegen den Angreifer wenden (keine Drittwirkung). 

Bei Handlungen, die in die Rechtsgüter Dritter eingreifen, kommen die Notstandsregelungen als Rechtfertigung in Betracht (s. das Schema bei § 34 StGB, bei § 904 BGB sowie bei § 228 BGB).

 

Erforderlichkeit

Im Rahmen des Erforderlichkeitsmerkmals des § 32 StGB wird sowohl geprüft...

  • ob die Handlung geeignet ist, den Angriff zumindest abzuschwächen oder die Gefahr der Rechtsgutsverletzung zu verringern, als auch
  • ob sie unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste ist. Ein Ausweichen ist dem Angegriffenen dabei nicht als mildestes Mittel zuzumuten. (Merksatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“.)

Die Notwehr des § 32 StGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S.e. Güterabwägung. Arg.: Durch den Angriff verlieren die Rechtsgüter des Angreifers ihre Schutzwürdigkeit. Zu Einschränkungen siehe aber c) Gebotenheit.

 

Gebotenheit

Geboten i.S.d. § 32 StGB = Wenn die Rechtsordnung ihrer zur Bewährung bedarf

Aufgrund der Schärfe des Notwehrrechts bedarf es in den folgenden Fallgruppen der Einschränkungen aus rechtsethischen Erwägungen (h.M.):

Ausschluss des Notwehrrechts

In den folgenden Fällen entfällt die Gebotenheit; der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen:

  • Bagatellangriffe des Angreifers
    Hier liegt ein Angriff vor, der die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet
    z.B. Drängeln mit Körperkontakt

  • Krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Notwehrhandlung
    Hier setzt der Verteidiger lebensgefährliche Verteidigungsmittel zum Schutz geringwertiger Rechtsgüter ein
    z.B. Schuss auf Dieb eines Kaugummis

  • Tötung als Notwehrhandlung (str.)

    • e.A.: Gebotenheit entfällt bei absichtlicher oder wissentlicher Tötung (Arg.: Art. 2 II 1 EMRK).

    • a.A.: Gebotenheit entfällt auch dann nicht (Art.: EMRK bindet nur den Staat und nicht Private).

  • Absichtliche Notwehrprovokation durch den Verteidiger
    Hier provoziert der Angegriffene den Angriff absichtlich, um sich im Schutze der Notwehr hiergegen verteidigen zu können. Nach dualistischer Notwehrkonzeption unternimmt der Angegriffene keine Verteidigung der Rechtsordnung, sondern missbraucht diese.

  • Notwehr gegen Erpressung mit Enthüllungen (str.)
    Hier droht der Angreifer dem Angegriffenen mit kompromittierenden Enthüllungen („Chantage“) → Gebotenheit der Notwehr entfällt nicht bei leichten bis mittelschweren Gegenmaßnahmen (etwa Delikte nach §§ 123, 303 StGB zur Beseitigung der Beweismittel); Gebotenheit der Notwehr entfällt jedoch bei schweren Gegenmaßnahmen (etwa Delikte gegen den Körper oder gar das Leben des Erpressers) (Arg.: Opfer hätte sich an Strafverfolgungsbehörden wenden können / sollen).

 

Einschränkung des Notwehrrechts

In den folgenden Fällen ist das Notwehrrecht eingeschränkt und der Angegriffene muss ...

  1. wenn möglich dem Angriff ausweichen,
    2. wenn ein Ausweichen nicht möglich ist, Schutzwehr üben, d.h. den Angriff abwehren, 
    3. erst wenn Ausweichen und Schutzwehr nicht möglich sind, darf er Trutzwehr üben, d.h. zum Gegenangriff übergehen.

 

  • Angriff durch Familienangehörige und besonders nahestehende Personen
    Arg.: Pflicht zu besonderer Fürsorge / Beschützergarantenstellung; a.A.: Freibrief für Ehe-/Familienmisshandlungen, daher nur bei intakten Beziehungen).

  • Angriff durch erkennbar Schuldlose oder Irrende 

  • Fahrlässige Notwehrprovokation und sonst vorwerfbar provozierte Angriffe
    e.A.: nur bei rechtswidriger Provokation; a.A.: bereits bei sozialethisch zu beanstandender Provokation; je schwerer die Provokation, desto mehr muss der Provokateur hinnehmen

 

Subjektive Voraussetzungen

Sind subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen nötig?

  • h.M.: (+) Ja 
    (pro) Wortlaut „um zu“; nur so wird neben dem Erfolgsunwert auch der Handlungsunwert des Angriffs beseitigt

  • a.A.: (-) Nein
    (pro) Eine objektiv erlaubte Handlung kann nicht rechtswidrig sein (wenn subj. Elemente fehlen)

Kenntnis der Notwehrlage

Kenntnis der objektiven Umstände der Notwehr / Nothilfe.

 

Verteidigungsabsicht (str.)

  • h.M.: Verteidigung muss primäres Motiv der Abwehrhandlung sein (Arg.: Wortlaut „um zu“)
    z.B. nicht: Besondere Bestrafung für Vergangenes aufgrund aufwallender Wut

  • a.A.: Keine spez. Verteidigungsabsicht erforderlich

Was ist die Folge des Nichtvorliegens der subjektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen der Notwehr?

  • e.A.: Ganz normale Strafbarkeit nach vollendetem Delikt.

  • a.A.: Strafbarkeit nach vollendetem Delikt, aber geringere Strafzumessung (§ 49 StGB analog; „Rechtsfolgenlösung“); klausurtaktisch vorzugswürdig, da keine separate Versuchsprüfung nötig.

  • a.A.: Keine Strafbarkeit nach vollendetem Delikt, aber Versuchsstrafbarkeit (§ 23 StGB analog; „Versuchslösung“); Arg.: Wie beim Versuch nur Handlungsunwert, aber kein Erfolgsunwert vorhanden); in Klausur separate Versuchsprüfung.

 

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