BetrVG
References
in § 55 BetrVG

BetrVG  
Betriebsverfassungsgesetz

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Arbeits- & Dienstvertragsrecht
notes
for § 55 BetrVG
No notes available.