BestG
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in Art. 10 BestG

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Bestattungsgesetz (BestG) Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 452) BayRS 2127-1-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.
(2)
Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
Source: BAY
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