BBG Bundesbeamtengesetz
BBG
Bundesbeamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
- die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.
- sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
- 1.
- die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
- 2.
- die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
- 3.
- die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Source: BMJ
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