BayWG
References
in Art. 75 BayWG

BayWG  
Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.
(2)
1Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. 2Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.
(3)
Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.
Source: BAY
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