BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
15Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach2
- 1.ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Messwesen),
- 2.überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),
- 3.errichtet und betreibt die dazu dienenden Mess- und Untersuchungseinrichtungen,
- 4.untersucht den natürlichen Wasserkreislauf, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
(2)
§ 102 WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.
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