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in Art. 58 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
 15Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach2
  • 1.
    ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Messwesen),
  • 2.
    überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),
  • 3.
    errichtet und betreibt die dazu dienenden Mess- und Untersuchungseinrichtungen,
  • 4.
    untersucht den natürlichen Wasserkreislauf, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
Art. 65 Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nachoder Prüflaboratorien nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG Art. 66 sicherzustellen mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde. 36Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium nachgeordneten Fachbehörden, soweit nicht Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. In den Bergbaubetrieben obliegt die gesamte Gewässeraufsicht den Bergbehörden; sie sind insoweit zu Anordnungen nach Satz 2 befugt.4Die technische Gewässeraufsicht
(2)
§ 102 WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.
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