BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
1Durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. 2Die zur Duldung Verpflichteten können für Gewässerbenutzungen, für die eine behördliche Zulassung erteilt worden ist, von den die Gewässerbenutzung ausübenden Personen ein Entgelt verlangen. 3Ist der Freistaat Bayern zur Duldung verpflichtet, kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden. 4Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr, das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for Art. 4 BayWG
No notes available.