BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes oder des Erholungswaldes nach Art. 51 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden.
(2)
1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3)
Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(4)
Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 zu wiederholen.
Source: BAY
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