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in Art. 4 [Bay]VwZVG

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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2)
1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. 5An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Dokuments – Betreff, Datum und Aktenzeichen – und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.
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