BayVwVfG
References
in Art. 27c BayVwVfG

BayVwVfG  
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
  • 1.
    durch eine Onlinekonsultation oder
  • 2.
    mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
(2)
1Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. 2Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. 3Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt Art. 27b Abs. 4 entsprechend.
(3)
Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Abs. 1 betreffen, bleiben unberührt.
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