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in Art. 3 [Bay]VfGHG

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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern.
(2)
1An den einzelnen Verfahren wirken mit:
  • 1.
    in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 der Präsident, acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weitere Mitglieder,
  • 2.
    in den Fällen des Art. 2 Nrn. 5, 7 und 8 und, wenn der Organstreit die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift betrifft, auch im Fall des Art. 2 Nr. 4, der Präsident und acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören,
  • 3.
    in den übrigen Fällen der Präsident, drei berufsrichterliche Mitglieder, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf weitere Mitglieder.
 2Für die Verfahrensarten im Sinn des Satzes 1 können im Geschäftsverteilungsplan jeweils mehrere Spruchgruppen gebildet werden. 3Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gehört mindestens einer Spruchgruppe an.
(3)
1Kommt der Verfassungsgerichtshof in einem vor ihm anhängigen anderen Verfahren in der Zusammensetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 zu der Auffassung, daß eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts verfassungswidrig sei, so hat er über diese Frage in der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung vorab zu entscheiden. 2Er hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen. 3Die Entscheidung ist zu begründen und die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsvorschrift zu bezeichnen.
(4)
1Hält eine Spruchgruppe ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, gibt sie durch Beschluß das Verfahren an die nach ihrer Ansicht zuständige Spruchgruppe ab. 2Hält sich auch diese nicht für zuständig, bestimmt das Berufsrichterplenum die zuständige Spruchgruppe mit bindender Wirkung; das gleiche gilt, wenn mehrere Spruchgruppen sich für zuständig halten.
(5)
1In den vom Gesetz bestimmten Fällen entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 2Diese besteht aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, von denen einer dem Verwaltungsgerichtshof angehören muß.
(6)
1Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder bilden das Berufsrichterplenum. 2Es ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder rechtzeitig geladen sind und der Präsident und mindestens die Hälfte der berufsrichterlichen Mitglieder anwesend sind. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4Das Berufsrichterplenum entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Vertretungsfall die seines Vertreters, den Ausschlag.
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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

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