BaySvVollzG
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in Art. 81 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Vor der Anhörung werden die Sicherungsverwahrten darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. 3Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Sicherungsverwahrten, werden schriftlich festgehalten.
(2)
1Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Sicherungsverwahrten mitwirken. 2 Art. 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Die Entscheidung wird den Sicherungsverwahrten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4)
1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. 2Während des Arrests stehen die Sicherungsverwahrten unter ärztlicher Aufsicht. 3Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Sicherungsverwahrten gefährdet würde.
Source: BAY
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