BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Den Sicherungsverwahrten sind die zum Erreichen der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. 2Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2)
1Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 2Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. 3Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 4Den Sicherungsverwahrten sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for Art. 10 BaySvVollzG
No notes available.