BayStVollzG
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in Art. 113 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Vor der Anhörung werden die Gefangenen darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. 3Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Gefangenen, werden schriftlich festgehalten.
(2)
Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung der Gefangenen mitwirken.
(3)
Die Entscheidung wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
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