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in Art. 38 BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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Baurecht

(1)
1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. 2 Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
(2)
Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.
(3)
Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4
  • 1.
    sind Art. 73 Abs. 3 Satz 2, Art. 74 Abs. 6 und 7 sowie Art. 76 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar,
  • 2.
    muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und
  • 3.
    muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU enthalten.
(4)
1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. 2Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.
(5)
1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
  • 1.
    der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  • 2.
    der Fristenkontrolle,
  • 3.
    der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  • 4.
    dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
  • 5.
    der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,
  • 6.
    der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
  • 7.
    der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens beauftragen. 2Die Entscheidung über den Planfeststellungantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(6)
1Die ortsübliche Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. 2Die ortsübliche Bekanntmachung hat in diesem Fall zusätzlich zu erfolgen.
(7)
1Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. 2Die Auslegung in den Gemeinden hat daneben als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen.
(8)
Die Anhörungsbehörde kann von dem Träger des Vorhabens verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(9)
1Die Anhörungsbehörde kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ausschließen, wenn sie feststellt, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. 2In diesen Fällen hat die Anhörungsbehörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. 3In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.
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Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

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Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

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