BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen. 2Bei den übrigen Straßen ist die Straßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.
(2)
Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von übergeordneter Bedeutung betreffen, sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3)
Die Landkreise und die Gemeinden haben beabsichtigte Neubauten oder wesentliche Änderungen ihrer Straßen der Regierung mitzuteilen.
Source: BAY
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